Urteil
Keine ermäßigte Umsatzsteuer auf Sondennahrung
MÜNCHEN. Auf Sondennahrung ist der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent zu zahlen.
Der Bundesfinanzhof lehnte es jetzt ab, diätetische Lebensmittel in flüssiger Form, die zur Behandlung von Mangelernährung geeignet sind und auch als Sondennahrung verwendet werden können, als Lebensmittelzubereitung einzustufen, die nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegt.
Darauf hatten viele gesetzliche Krankenkassen gehofft. Die Apotheker können demnach bei ihrer Praxis bleiben, die Lieferung dieser diätetischen Lebensmittel mit der vollen Mehrwertsteuer abzurechnen. (juk)
Bundesfinanzhof Az.: VII-R-54/11