BFH
Mobiles Speichern von Steuerdaten begrenzt
MÜNCHEN. Nach einer Außenprüfung in der Praxis dürfen die Prüfer des Finanzamts Steuerdaten nicht länger als nötig auf ihrem mobilen Rechner speichern. Ist dies geplant, muss der Steuerpflichtige dem Prüfer keine maschinenlesbaren Daten überlassen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.
Auf den mobilen Rechnern bestehe die Gefahr des Diebstahls und einer missbräuchlichen Verwendung der Daten, so der BFH zur Begründung. Für das Prüf- und Besteuerungsverfahren sei es auch nicht notwendig, die Daten auf dem mobilen Rechner zu belassen. Denn es sei problemlos möglich, sie bis zum Abschluss des Verfahrens auf einen besser geschützten Rechner im Finanzamt zu speichern. (mwo)
Urteil des Bundesfinanzhofes Az.: VIII R 52/12