BFH

Mobiles Speichern von Steuerdaten begrenzt

Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Nach einer Außenprüfung in der Praxis dürfen die Prüfer des Finanzamts Steuerdaten nicht länger als nötig auf ihrem mobilen Rechner speichern. Ist dies geplant, muss der Steuerpflichtige dem Prüfer keine maschinenlesbaren Daten überlassen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Auf den mobilen Rechnern bestehe die Gefahr des Diebstahls und einer missbräuchlichen Verwendung der Daten, so der BFH zur Begründung. Für das Prüf- und Besteuerungsverfahren sei es auch nicht notwendig, die Daten auf dem mobilen Rechner zu belassen. Denn es sei problemlos möglich, sie bis zum Abschluss des Verfahrens auf einen besser geschützten Rechner im Finanzamt zu speichern. (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofes Az.: VIII R 52/12

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Tödlicher Einzeller im Hirn

Fallbericht: Amöbenenzephalitis nach Verzehr von rohem Fleisch?

Metaanalyse von zehn RCT-Studien

Antiemetische Therapie: Ein Tag Dexamethason genügt

Lesetipps
Eine Frau mit diversen Erkrankungen

© Sebastian / stock.adobe.com / generated AI

Diagnose-Prävalenzen

Wo Autoimmunerkrankungen besonders häufig auftreten

Verpackung des Wirkstoffs Tirzepatid (Mounjaro) mit Aufziehspritze daneben

© Olaf Kunz / stock.adobe.com

SUMMIT-Studie

Tirzepatid auch erfolgreich bei Herzinsuffizienz-Therapie