GBA / Verbandmittel
Moderne Wundversorgung auf dem Abstellgleis?
Der GBA fällt einen Beschluss zur Verbandmitteldefinition – und sorgt damit mehr für Fragen als für Antworten.
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Anlegen eines Verbandes bei einer chronischen Wunde am Bein: In Zukunft soll laut Beschluss des GBA unterschieden werden zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Letztere müssen vor Zulassung ihren Nutzen nachweisen.
© Jochen Tack / AOK-Mediendienst
Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat geliefert: Am Donnerstag hat er seine Arzneimittel-Richtlinie ergänzt – und zwar zur Verbandmitteldefinition. Er habe, wie es in einer Mitteilung heißt, „konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind“.
Nach Auffassung des GBA könnten zu den Verbandmitteln auch Produkte mit ergänzenden Eigenschaften gezählt werden, die die natürliche Wundheilung unterstützen, indem sie die Wunde beispielsweise feucht halten.
„Von den Verbandmitteln abgegrenzt werden die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise aktiv Einfluss auf die Wundheilung nehmen können. Nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den GBA können auch diese Produkte verordnungsfähig werden“, heißt es ergänzend.
Hersteller müssen Beschluss erst sezieren
Von Seiten der Medizinprodukteindustrie war auch am Freitag noch keine Stellungnahme zu erhalten. Die Verbandsexperten und auch spezialisierte Juristen müssen den Beschlusstext offenbar erst einmal genau sezieren. Was sie speziell interessiert, ist die moderne Wundversorgung – und hier zum Beispiel silberhaltige Wundauflagen. Denn es könnte, wie die Branche im Vorfeld gewarnt hat, bald zu erheblichen Einschränkungen bei der Versorgung von chronischen Wunden (diabetisches Fußsyndrom u.a.) kommen, wenn diese innovativen Lösungen nicht mehr auf Kasse rezeptiert werden könnten.
Spahns Ministerium kann noch querschießen
Den vom GBA mittels Studien geforderten Nutzennachweis werden Anbieter wohl auch aus Kostengründen nicht für alle Produkte antreten, wird gemunkelt. Doch es kann auch ganz anders kommen: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) muss dem Beschluss erst noch sein Placet erteilen. Dies ist kein Selbstläufer, schließlich beharken sich BMG und GBA seit Längerem im Zusammenhang mit den Verbandmitteln.
GBA-Chef Professor Josef Hecken zeigt sich unbeeindruckt: „Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Patientensicherheit und Qualität bei der Wundversorgung zu stärken: Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, müssen zukünftig vom GBA auf ihren medizinischen Nutzen hin überprüft wer den. Nur wenn sie der Wundheilung nachweislich nutzen, können sie verordnet werden. Verbandmittel bleiben hingegen weiterhin unmittelbar verordnungsfähig.“