Arbeitsmedizin

Neue Regeln für Chefs und Betriebsärzte

Eine neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist seit kurzem in Kraft. Diese stärkt die Selbstbestimmungsrechte und den Datenschutz von Beschäftigten.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Schweigepflicht. Das heißt, der Arbeitgeber darf über Diagnosen nicht informiert werden.

Auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Schweigepflicht. Das heißt, der Arbeitgeber darf über Diagnosen nicht informiert werden.

© Klaus Rose

NEU-ISENBURG. Mehr oder weniger geräuschlos ist im November die neue Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung, kurz ArbMedVV, in Kraft getreten.

Dabei hat die Neufassung für Arbeitgeber - und damit auch für Praxischefs - eine neue Pflicht im Gepäck: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, nun ganz klar eine Wunschvorsorge ermöglichen.

Kommt es zum Streit über die Vorsorgeleistung, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Arbeitgebern drohen Sanktionen

Dabei komme eine solche Wunschvorsorge auch dann in Betracht, wenn ein Beschäftigter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und seiner Arbeit vermute, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Papier mit Fragen und Antworten zur neuen Verordnung.

Ermöglicht der Arbeitgeber einem Beschäftigten die Wunschvorsorge nicht, drohen zudem Sanktionen. Laut BMAS könne die zuständige Behörde gegenüber dem Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung erlassen und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld verhängen.

Die Neufassung der Vorsorge-Verordnung soll aber vor allem die Selbstbestimmungsrechte der Arbeitnehmer stärken und ihre persönlichen Daten besser schützen, meldet die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Daher solle die arbeitsmedizinische Vorsorge möglichst getrennt von einer Eignungsuntersuchung stattfinden.

Es besteht keine Duldungspflicht

Wichtig ist auch, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge zunächst nur ein ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese umfasst. Sollte der Arzt eine körperliche oder klinische Untersuchung für erforderlich halten, so darf diese nur als Angebot an den Beschäftigten herangetragen werden.

Solche Untersuchungen sind nicht "duldungspflichtig" wie es die BGW nennt. Das heißt, der Beschäftigte darf sie ablehnen. Auch das BMAS stellt klar: Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden.

Das gilt übrigens auch für Impfungen. Auch hier kann der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen. Im Klartext: Er muss in die Leistung explizit einwilligen.

Wichtig für Betriebsarzt und Arbeitgeber ist aber eben auch, dass alle Leistungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter die ärztliche Schweigepflicht fallen.

Nicht einmal, wenn der Betriebsarzt aus personenbezogenen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich hielte, dürfe er diese Info an den Arbeitgeber weitergeben. Es sei denn, der betreffende Beschäftigte stimme dem zu, so die BGW.

Kosten für die Vorsorge trägt nur der Arbeitgeber

Unabhängig davon solle der Betriebsarzt aber die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge in anonymisierter Form für die Gefährdungsbeurteilung auswerten, berichtet die Berufsgenossenschaft.

Außerdem muss der Betriebsarzt, hält er die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten nicht für ausreichend, dies dem Arbeitgeber mitteilen. Nichtsdestotrotz erhält der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung.

Auf der darf - wie das BMAS erklärt - aber nicht mehr stehen, als "dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat" und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Die Kosten für die Vorsorge trägt übrigens allein der Arbeitgeber.

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