Abrechnungsbetrug
Nicht überall droht der Pranger
Nicht in jedem Ärztekammerbezirk droht die Veröffentlichung eines Urteils im Ärzteblatt mit Klarnamen, wenn ein Arzt wegen Abrechnungsbetrug verurteilt wurde. Und in Sachsen muss sogar ein Freispruch veröffentlicht werden.
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Pranger mit geringer Abschreckwirkung? In manchen Ärztekammerbezirken können Ärzte nicht mit Klarnamen im Ärzteblatt genannt werden, wenn sie berufsrechtlich verurteilt worden sind.
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KASSEL. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem aktuellen Urteil für Unruhe bei Ärzten gesorgt, als es einer Ärztekammer erlaubte, über die berufsrechtliche Verurteilung eines Arztes nach Abrechnungsbetrug mit Klarnamen im Ärzteblatt zu berichten.
In insgesamt zehn Bundesländern müssen Ärzte im Falle einer berufsrechtlichen Verurteilung mit einer solchen Veröffentlichung rechnen, davon in acht Ländern auch mit Nennung des Namens. Das hat eine Recherche der "Ärzte Zeitung" über alle Heilberufsgesetze der 16 Bundesländer ergeben.
Wie berichtet hatte das Bundesverfassungsgericht die nicht anonymisierte Veröffentlichung eines berufsgerichtlichen Urteils gegen einen Internisten in Nordrhein gebilligt.
Eine solche Veröffentlichung sei jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, "wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt" und wenn "die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt".
Bei dem Internisten hatte das Bundesverfassungsgericht dies als erfüllt angesehen. Er hatte Ultraschalluntersuchungen - nach eigenem Bekunden entsprechend medizinischer Kriterien - in mehrere "Sitzungen" aufgeteilt und Privatpatienten die entsprechende Gebühr mehrfach in Rechnung gestellt.
Das Landesberufsgericht hatte eine Geldbuße verhängt und entschieden, dass das Urteil im Ärzteblatt Nordrhein veröffentlicht werden soll. Doch nicht nur in Nordrhein-Westfalen müssen Ärzte mit einer solchen Veröffentlichung rechnen.
Manche Kammern haben die freie Wahl
Im Saarland und in Sachsen-Anhalt sehen die Heilberufekammergesetze jeweils in besonderen Fällen eine Veröffentlichung vor, in beiden Ländern aber nur in anonymisierter Form.
Immerhin in der Hälfte der Bundesländer ist auch eine nicht anonymisierte Veröffentlichung möglich: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen.
In Bayern, Hessen und Thüringen ist dabei ausdrücklich bestimmt, dass die Berufsgerichte über "die Art der Veröffentlichung" und damit wohl auch über die Frage der Anonymisierung entscheiden sollen.
Zwei Besonderheiten hält das Sächsische Heilberufekammergesetz bereit. In dem Freistaat entscheidet nicht das Berufsgericht abschließend über eine Veröffentlichung, es kann sie lediglich "der zuständigen Kammer gestatten".
Zudem regelt das Gesetz nicht nur die Veröffentlichung einer Verurteilung, sondern auch die eines Freispruchs. Das dürfte insbesondere für Ärzte interessant sein, die Opfer einer falschen öffentlichen Vorverurteilung wurden. Die Kosten muss dann die Stelle tragen, die das Verfahren veranlasst hat.
Es gibt auch mehrere Bundesländer, in denen eine Veröffentlichung berufsgerichtlicher Urteile oder vergleichbare Sanktionen gar nicht vorgesehen sind. Dies gilt für die Heilberufsgesetze von Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.