BSG

Notfallambulanz in Kliniken darf röntgen

Eine Behandlung in Notfallambulanzen kann auch Röntgen- und Laborleistungen umfassen, entschied jetzt das BSG. Eine Klinik in Rheinland-Pfalz erzielt damit einen Teilerfolg im Streit mit der KV. Nun ist das Landesgericht am Zug.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Klinikambulanzen sollen auch außerhalb von Praxisöffnungszeiten röntgen dürfen und diese Leistungen auch vergütet bekommen.

Klinikambulanzen sollen auch außerhalb von Praxisöffnungszeiten röntgen dürfen und diese Leistungen auch vergütet bekommen.

© Artur Gabrysiak / stock.adobe.com

KASSEL. In Notfällen müssen Krankenhausambulanzen auch Röntgen- und Laboruntersuchungen machen können. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf ihnen diese Leistungen nur im Einzelfall kürzen, nicht aber pauschal für die üblichen Praxis-Öffnungszeiten, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Damit erzielte das Klinikum Idar-Oberstein in Rheinland-Pfalz einen Zwischenerfolg: Es hat nun die Möglichkeit, die in seiner Notfallambulanz veranlassten Röntgen- und Laboruntersuchungen noch nachträglich zu rechtfertigen.

Die KV hatte für die dort behandelten Patienten zwar die „kleine Pauschale“ vergütet, zunächst aber sämtliche Röntgen- und Laborleistungen von der Honorarabrechnung gestrichen, die zwischen 8 und 18 Uhr veranlasst wurden. Später nahm sie dies bei Untersuchungen zurück, für die die Patienten auf Überweisung oder mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gekommen waren.

Röntgen bei Unfällen berechtigt

In den meisten Fällen blieb die KV jedoch bei der Kürzung. Die Klinik habe nicht jeweils dargelegt, dass die Untersuchungen nicht auch in einer Praxis vorgenommen werden konnten. Ähnlich scharfe Anforderungen für die Begründung einer Notfallbehandlung gibt es insbesondere auch in Hessen.

Wie nun das BSG betont, können aber auch Röntgen- und Laborleistungen Teil einer Notfallbehandlung sein. Beim Röntgen liege dies unmittelbar auf der Hand, etwa nach einem Unfall. Allerdings dürften die KVen diese Abrechnungen überprüfen und im Einzelfall berichtigen. Um dies zu erleichtern, könnten im Honorarverteilungsmaßstab oder auch direkt im EBM bestimmte Begründunganforderungen festgelegt werden.

„Allerdings muss der einzelne Leistungserbringer genau erkennen können, was er auf welchem Vordruck beziehungsweise auf welchem Feld des Abrechnungsscheins angeben muss, um den formalen Begründungsanforderungen gerecht zu werden“, betonte hierzu das BSG.

Sei dies nicht der Fall, könnten Kliniknotfallambulanzen entsprechende Begründungen noch im Klageverfahren nachreichen. Hier seien die Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab „zu unbestimmt“ gewesen.

Das Klinikum sei aus diesem Grund nicht auf Begründungen beschränkt, die es spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht hat, urteilte das BSG. Dies würde seinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz zu sehr einschränken.

Vielmehr soll das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz neu über den Streit entscheiden und dabei dem Klinikum die Möglichkeit geben, jeweils die Gründe für die Untersuchungen vorzutragen.

Bundessozialgericht Kassel

Az.: B 6 KA 68/17 R

Leistungserbringer müssen genau erkennen können, was sie auf welchem Vordruck bzw. Feld des Abrechnungsscheins angeben müssen, um denformalen Begründungsanforderungen gerecht zu werden.

Bundessozialgericht in der Sitzung des Vertragsarztsenats

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