Fortbildungspflicht
Persönliche Umstände zählen nicht
Schwierige Lebensumstände entschuldigen nicht, der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Auch dann droht Zulassungsentzug.
Veröffentlicht:KASSEL. Das Bundessozialgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Zulassungsentzug gegen eine Ärztin gerechtfertigt war. Die Praxisinhaberin hatte ihrer KV trotz Honorarkürzung und wiederholter Mahnung zum Termin 30. Juni 2009 keine Nachweise über die gesetzlich geforderte Fortbildung vorlegen können.
Selbst die zweijährige Nachfrist ließ sie unverrichteter Dinge verstreichen. Laut Urteilsbegründung führte sie "schwierige private Umstände" zur Entschuldigung an, die nicht näher konkretisiert wurden.
Doch "die persönlichen Lebensumstände ändern nichts daran", dass "Ärzte und Psychotherapeuten ihre Zulassung verlieren können, wenn sie ihre gesetzliche Fortbildungspflicht verletzen", resümiert die KBV den Tenor des Urteils.
Verschulden spielt keine Rolle
Nach Ansicht der Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts war die Frage, ob "persönliche schwierige Lebensumstände" bei der Beurteilung der ärztlichen Pflichtverletzung als "gröblich" hätten berücksichtigt werden müssen, "nicht klärungsbedürftig".
Zur Erläuterung: Nur bei einer als "gröblich" zu bewertenden Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sieht das Sozialgesetzbuch den Zulassungsentzug vor.
"Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung", so die Richter, sei es aber "nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen".
Auch ein Wohlverhalten in dem anschließenden Fortbildungszeitraum - für den die klagende Ärztin ihr Punkte-Soll bereits fast erfüllt hatte - ändert laut BSG nichts an der Verhältnismäßigkeit des Zulassungsentzugs.
"Eine Berücksichtigung zeitlich später liegender Fortbildungen würde den gesetzlichen Vorgaben wie auch dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen und die gesetzliche Regelung leerlaufen lassen".
Ärzten, die sich an der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gehindert sehen, raten die Sozialrichter, gegebenenfalls das vollständige oder hälftige Ruhen ihrer Zulassung zu beantragen.
Nur stündliche Verspätung gilt
Doch wann würde dann überhaupt ein Entzug der kassenärztlichen Zulassung im Zusammenhang mit vernachlässigter Fortbildung als überzogen gelten?
Auch dazu geben die Richter einen Hinweise: "Unverhältnismäßig könnte eine auf die Verletzung der Fortbildungspflicht gestützte Zulassungsentziehung dann sein, wenn der vorgegebene Nachweis nur um wenige Stunden verfehlt wird". In dem entschiedenen Fall könne davon aber keine Rede sein. (cw)
Az.: B 6 KA 37/14 B