Hessen
Privat- und Kassenarzt: Gemeinsamer Bereitschaftsdienst ist zulässig
KV und Ärztekammer können einen gemeinsamen ambulanten Notdienst organisieren. Beiträge zu dessen Finanzierung müssen KV und Kammer auf nachvollziehbarer Grundlage erheben.
KV und Ärztekammer können einen gemeinsamen ambulanten Notdienst organisieren. Beiträge zu dessen Finanzierung müssen KV und Kammer auf nachvollziehbarer Grundlage erheben.
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