Beschäftigungssicherungsgesetz

Qualifizierte MFA könnten länger Corona-Kurzarbeitergeld erhalten

Das am Mittwoch vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Beschäftigungssicherungsgesetz soll Qualifizierung des Personals in der pandemiebedingten Kurzarbeit attraktiv machen. Für betroffene Praxischefs und MFA gibt es einen gewissen Spielraum.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll in Praxen Qualifizierungsanreize schaffen, die durch Corona in die Kurzarbeit gehen mussten.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz soll Praxen Anreize schaffen, die durch Corona in die Kurzarbeit gehen mussten. Das Stichwort lautet Qualifizierung für betroffene MFA.

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Berlin/Bochum. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) beschlossen, das im Wesentlichen den Weg zur Verlängerung des Corona-bedingten Bezugs von Kurzarbeitergeld bis zum Ende 2021 regeln soll. Mit diesem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung, wie das für das Beschäftigungssicherungsgesetz zuständige Bundesarbeitsministerium verlauten ließ, verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021 schaffen.

Prinzipiell sind damit also auch Praxen niedergelassener Haus- und Fachärzte angesprochen, die durch die Pandemie in die Kurzarbeit gegangen sind. Praxischefs könnten also betroffene Medizinische Fachangestellte (MFA) weiterqualifizieren lassen und dabei noch Geld sparen.

Qualifizierung ist nicht gleich Qualifizierung

Denn in dem zum Gesamtpaket dazugehörigen Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung heißt es: „Ab dem 1. Juli 2021, wenn die generelle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen auf 50 Prozent reduziert ist, kann den Betrieben die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III in Abhängigkeit davon erstattet werden, dass die Beschäftigten während der Kurzarbeit gem. § 82 SGB III qualifiziert werden.“

Aber genau jener Paragraf 82 SGB III hat es in sich, wie Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe (VmF), im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“ verdeutlicht. Denn Qualifizierung ist nach diesem Paragrafen nicht gleich Qualifizierung.

Nur eine Handvoll Fortbildungsmaßnahmen kommen in Frage

„Das Beschäftigungssicherungsgesetz könnte eine Chance sein, allerdings sind die Grenzen der Förderung nach § 82 SGB III sehr eng“, gibt sich König wenig optimistisch im Hinblick auf mögliche Impulse für betroffene Praxisteams. Die VmF-Präsidentin verweist für ihre gedämpfte Erwartungshaltung auf eine Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

Demnach würden Maßnahmen generell gefördert, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen vorlägen:

  • Die Qualifizierung muss über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.
  • Der Berufsabschluss als Medizinische oder Zahnmedizinische Fachangestellte muss mindestes vier Jahre zurückliegen.
  • Die Maßnahme und deren Träger müssen für die Förderung zugelassen sein und sich über mehr als 120 Stunden Fortbildung erstrecken.

Für die MFA wären laut König folgende Fortbildungsmaßnahmen denkbar: Onkologie (130 Stunden), Ambulantes Operieren (160 Stunden), Arbeits- und Betriebsmedizin (140 Stunden), VERAH® (200 Stunden), Casemanagement (230 Stunden) oder Nichtärztliche*r Praxisassistent*in (271 Stunden). „Die vielen weiteren Fortbildungscurricula mit 120 Stunden Umfang fallen leider aus der Förderung, wodurch die Förderung nur wenig interessant sein wird“, ergänzt die VmF-Chefin. Bei den Zahnmedizinischen Fachangestellten seien viele Fortbildungsmaßnahmen nicht förderfähig, da es sich um Anpassungsfortbildungen handle.

„Inwieweit Aufstiegsfortbildungen nach Berufsbildungsgesetz förderfähig sind und ob die Bildungsträger der Maßnahmen für Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte für die Förderung nach § 82 SGB III zugelassen sind, ist uns nicht bekannt und liegt auch in der Entscheidung der Bildungsträger“, weist König auf eine weitere Unsicherheit hin.

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