Habgier und Heimtücke

Regensburger Krankenschwester für Mord und Mordversuche verurteilt

Für den Mord an einer Patientin in einer Regensburger Klinik ist eine Krankenschwester zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Richter sprachen sie auch des dreifachen Mordversuches für schuldig.

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Regensburg. In einem Indizienprozess ist eine Krankenschwester für den Mord an einer 65 Jahre alten Patientin zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Richter vor dem Landgericht Regensburg waren überzeugt davon, dass die 37-jährige Philippinin vier Patienten mit einem Medikament bewusstlos gemacht hat, um ihnen Schmuck zu stehlen. Sie hielten sie insofern auch des dreifachen Mordversuches sowie des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig.

Die Krankenschwester verfolgte die Urteilsverkündung und die Erläuterungen des Vorsitzenden Richters Thomas Polnik äußerlich ungerührt. Sie hatte die Taten bis zuletzt bestritten und auch in ihrem letzten Wort angegeben, mit der Sache nichts zu tun zu haben. Ihre Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tod als „ungewolltes Übel“ in Kauf genommen

Nach Überzeugung der Strafkammer hat die 37-Jährige den Tod der Patientin nicht bezweckt, aber billigend in Kauf genommen. Das sei ein bedingter Vorsatz. Der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass insbesondere bei älteren Patienten die intravenöse Gabe von Midazolam gravierende Nebenwirkungen haben könne.

Sie habe es trotz der Todesgefahr als wichtiger erachtet, an den Schmuck zu gelangen. Der Tod einer Patientin sei für die Angeklagte ein „ungewolltes Übel“ gewesen, so der Vorsitzende Richter. Zudem habe die Angeklagte auch nach dem Tod einer Patientin weitergemacht. Es sei keine „Gesinnungsumkehr“ zu erkennen gewesen.

Die Patienten hätten nicht mit einem Angriff gerechnet, somit sei neben dem Mordmerkmal der Habgier auch das der Heimtücke erfüllt. Den Patienten vorzutäuschen, ihren Venen-Zugang zu spülen, und ihnen stattdessen ein Medikament zu verabreichen, sei „hinterlistig“.

„Einheitlicher Modus Operandi“

Bei den vier Patienten sei ein „einheitlicher Modus Operandi“ angewendet worden. Alle vier seien aus für die Ärzte unerklärlichen Gründen bewusstlos geworden, allen sei Schmuck abhandengekommen, im fraglichen Zeitraum sei der Verbrauch von Midazolam deutlich erhöht gewesen. Bei Google hatte die Frau nach Nebenwirkungen des Medikamentes gesucht.

Mehrere Indizien stützten überdies die Überzeugung der Richter: etwa Schmuckverkäufe und Bargeldeinzahlungen der Angeklagten und die Tatsache, dass die Serie von Fällen unerklärlicher Bewusstlosigkeit nach der Kündigung der Krankenschwester abgerissen sei.

Von der von der Staatsanwaltschaft zusätzlich geforderten Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sahen die Richter ab, unter anderem weil die Tötung nicht bezweckt, sondern eine ungewollte Nebenfolge gewesen sei. Auf die Verhängung eines Berufsverbotes verzichteten die Richter, weil ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass die Frau – sollte das Urteil rechtskräftig werden – nach Haftverbüßung in Deutschland wieder in ihrem Beruf arbeiten werden könne. (dpa)

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