Rechnungsbetrug

Reuiger Rentner erhält Bewährungsstrafe

Keine Überraschung: Die Private Krankenversicherung mit fingierten Rechnungen zur Kasse zu bitten, ist Betrug.

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MÜNCHEN. Wer seine private Krankenversicherung über längere Zeit betrügt, muss mit einer Haftstrafe rechnen. Mit einem aktuellen Urteil verhängte das Amtsgericht München gegen einen 61-jährigen Rentner eine Haftstrafe von 14 Monaten, setzte diese allerdings zur Bewährung aus.

Von Juni 2011 bis Oktober 2013 hatte der frühere IT-Managementberater 16 Rechnungen einer Ärztin über Leistungen eingereicht, die diese nie erbracht hatte. Ein Masseur hatte zwei Rechnungen ebenfalls komplett erfunden und 16 weitere durch nicht erbrachte Leistungen erhöht.

Insgesamt zahlte die Krankenkasse so 13.550 Euro aus, wovon der Versicherte die Hälfte an die Ärztin beziehungsweise den Masseur weiterreichte. Als Motiv gab der Mann an, er habe keine Schulden hinterlassen wollen, müsse aber von monatlich rund 1000 Euro Einkommen bis zu 250 Euro für Medikamente aufbringen. Weitere 50 Euro pro Monat soll er nun an seine Krankenkasse abstottern.

Die Amtsrichterin wertete die Taten als „Betrug in besonders schweren Fällen“. Zu Lasten des Rentners wertete sie die Zahl der Scheinrechnungen und die Dauer des Betrugs. Allerdings hatte der Masseur trotz eines gegen ihn noch laufenden Strafverfahrens bereist eingeräumt, die Initiative zu dem Betrug sei von ihm ausgegangen. Zudem stellte das Amtsgericht fest, dass die Krankenversicherung den Betrug sehr leicht gemacht habe. Denn die Ärztin habe für mehrere Patienten trotz unterschiedlicher Diagnosen identische Behandlungen in Rechnung gestellt.

Die Rechnungen seien sofort als nicht ordnungsgemäß erkennbar gewesen, weil die Ärztin weder eine Steuer- noch eine Rechnungsnummer angegeben hatte. Deswegen, und weil der Rentner glaubhaft versichert habe, seine Schulden tilgen und künftig „in geordneten Verhältnissen leben“ zu wollen, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Sowohl der Rentner als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten unmittelbar nach Verkündung auf Rechtsmittel. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (mwo)

Amtsgericht München Az.: 852 Ds 566 Js 216500/17

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