Verwaltungsgericht
Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch auf Natrium-Pentobarbital
Nachdem das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben festgestellt hat, können Sterbehilfeorganisationen wieder tätig sein. Patienten sollen sich deshalb nicht ans BfArM wenden.
Veröffentlicht:Köln. Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch auf Zugang zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital, um sich das Leben nehmen zu können. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln in drei Verfahren entschieden.
Trotz aller damit verbundenen Probleme hätten die Kläger mit der Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen eine Alternative, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Es ist bereits am 24. November gefallen und jetzt den Beteiligten zugestellt und veröffentlicht worden.
Mit den Klagen wollten drei schwerkranke Menschen erreichen, dass ihnen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erwerbserlaubnis für Natrium-Pentobarbital erteilt. In insgesamt sechs Verfahren in dieser Sache hatte das VG im November 2019 beschlossen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Damals war die zuständige 7. Kammer des VG davon ausgegangen, dass das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Karlsruher Richter hatten die Vorlage des VG allerdings als formal unzulässig verworfen und auf ihr Grundsatzurteil zur Sterbehilfe verwiesen, das erst nach Prozessbeginn vor dem Kölner Gericht ergangen war. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 2020 entschieden, dass es ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ gibt.
Gericht verweist an Sterbehilfeorganisationen
Es sei zwar weiter zweifelhaft, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei, so jetzt die Kölner Richter. Es liege aber zumindest zurzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020, mit dem es das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hatte, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen.
Sie ermöglichten, so wörtlich, „einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natrium-Pentobarbital“. Damit stehe den Klägern eine Alternative zur Verfügung, erläuterte das Gericht.
Die Richter halten die Inanspruchnahme dieser Organisationen zwar nach wie vor für problematisch, da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. „Sie sei aber für eine Übergangszeit zumutbar, bis der Gesetzgeber ein tragfähiges Schutzkonzept für die Sterbehilfe und die Verwendung suizidgeeigneter Betäubungsmittel entwickelt habe“, heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts weiter.
Die Richter sehen demnach genug Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bereits an solchen Konzepten arbeitet. Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. (iss)
Verwaltungsgericht Köln, Az.: 7 K 13803/17, 7 K 14642/17, 7 K 8560/18