Finanzen
So senken Gesundheitskosten die Steuerlast
Immer dann, wenn die Krankenversicherung nicht einspringt, gibt es die Möglichkeit, Gesundheitskosten von der Steuer abzusetzen. Das kann sogar Fahrten zur Therapie oder Besuche bei Angehörigen beinhalten. Die Grenzen, die der Fiskus hier setzt, sind weit weniger eng, als oft vermutet.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Die Frist für die Steuererklärung 2015 läuft. Wer verpflichtet ist, sie abzugeben - und dies ist bei Freiberuflern und damit auch Ärzten in der Regel der Fall - muss sie, sofern er keinen Steuerberater hinzuzieht, bis zum 31. Mai 2016 einreichen.
Wer auf einen Steuerberater setzt, hat immerhin bis Ende des Jahres (Stichtag 31. Dezember) Zeit.
Dabei lohnt es sich, noch einmal die gezahlten Gesundheitskosten aus dem vergangenen Jahr durchzugehen, denn diese können als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast zusätzlich drücken.
Der Fiskus muss sich laut Gesetz hier durchaus großzügig zeigen.
Große Familien profitieren
Prinzipiell gilt zwar, dass jeder Bürger einen zumutbaren Eigenanteil zu tragen hat. Die Grenze ist allerdings schnell überschritten. Berechnet wird der Eigenanteil nach einer Tabelle aus dem Einkommensteuergesetz (Paragraf 33). Dabei ist die Hürde, die es zu nehmen gilt, nicht für alle gleich hoch.
Zum einen orientiert sie sich an den Jahreseinkünften (aus selbst- oder nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung etc.). Zum anderen daran, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist oder nicht, und daran, wie viele Kinder er hat. Verheiratete mit zwei Kindern und Jahreseinkünften von über 51.130 Euro können Gesundheitskosten etwa ab einer Grenze von vier Prozent absetzen.
Die festen Eurobeträge zeigen: Je größer die Familie, desto niedriger liegt die Hürde. Ein unverheirateter Arzt mit Gesamteinkünften von rund 100.000 Euro muss demnach sieben Prozent bzw. 7000 Euro pro Jahr selbst tragen.
Alle Gesundheitskosten, die über dieser Grenze liegen, kann er jedoch geltend machen. Bei einem verheirateten Arzt mit denselben Jahreseinkünften verringert sich der Eigenanteil auf 6000 Euro.
Hat die Familie bis zu zwei Kinder, sinkt der Eigenanteil auf 4000 Euro, ab dem dritten Kind sogar auf 2000 Euro pro Jahr.
Auf ärztliche Verordnung achten
Die Bandbreite der Kosten, die angesetzt werden können, ist dabei groß. Denn es gilt die Regel: Alles, was vom Arzt verordnet wurde und nicht von der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung erstattet wird, kann eingereicht werden.
Wichtig ist dabei allerdings: Der Steuerpflichtige sollte vorab die Erstattung bei der Krankenversicherung beantragt haben.
Denn Leistungen oder Hilfs- und Heilmittel, die die Versicherung eventuell doch übernommen hätte, lehnt das Finanzamt ab (Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aus 2012, Az.: 2 V 1883/11).
Wer dies beachtet, kann folgende Belege und Quittungen sammeln und einreichen:
- Jegliche Zuzahlungen und Eigenanteile,
- Kosten für nicht erstattete Arzneimittel; dies gilt auch für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel, sofern sie vom Arzt verordnet wurden,
- verordnete Heilmittel wie Krankengymnastik oder Ergotherapie.
- verordnete Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen oder Schuhe; bei Spezialbetten muss allerdings ein Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder eines Amtsarztes vorliegen,
- Brillen und Kontaktlinsen,
- Zahnersatz, Implantate und die Kosten für Zahnspangen,
- Individuelle Gesundheitsleistungen wie etwa Akupunktur oder zusätzliche Ultraschalluntersuchungen,
- Impfkosten, die die Kasse nicht trägt,
- Fahrtkosten zu einer Behandlung oder auch bei regelmäßigen, notwendigen Besuchen von kranken Angehörigen. Hier lohnt es sich, entweder die Taxiquittungen zu sammeln, ansonsten können pro gefahrenem Kilometer 30 Cent geltend gemacht werden,
- Hotelkosten, die für Behandlungen oder die Begleitung kranker Angehöriger anfallen,
- Kuren, sofern sich damit eine drohende Krankheit abwenden lässt und sie medizinisch indiziert ist,
- Krankheitskosten im Ausland, sofern diese nicht von einer Versicherung ersetzt wurden.Die Kosten werden übrigens immer für das Jahr anerkannt, in dem auch die Zahlung erfolgt. (reh)
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