Rüffel für KV Hessen
Softwareprobleme sind keine Ausrede für fehlende Honorare
Notdienst-Honorar muss vollständig gezahlt werden und darf nicht mit Pauschalen verrechnet werden - selbst wenn die KV-Software streikt. Das hat jetzt die KV Hessen gelernt. Sie muss einem Arzt 125 Euro nachzahlen.
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Genau nachrechnen: Eine KV darf nicht aus softwaretechnischen Gründen Kürzungen vornehmen, die rechtlich nicht vorgesehen sind, so das Sozialgericht Marburg.
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MARBURG. Die Computersoftware der KVen muss sich an den rechtlichen Vorgaben ausrichten. Sie können sich nicht darauf berufen, das System lasse korrekte Honorarbescheide nicht zu. Das hat jetzt das Sozialgericht (SG) Marburg entschieden.
Es sprach damit einem Allgemeinarzt in Mittelhessen einen Nachschlag für die Vergütung seiner Notdienste zu und rügte das Verhalten der KV Hessen als "grob rechtswidrig".
Der Arzt hatte im zweiten Halbjahr 2011 mehrere Notdienste geleistet. Die Regelungen der KV Hessen sehen hier eine "Garantiepauschale" als Mindestvergütung vor.
Für Tage mit geringen Umsätzen zahlte die KV aber nicht die Pauschale aus, sondern verrechnete die geringeren Umsätze mit höheren Umsätzen an anderen Tagen. Dem Arzt entgingen so Honorare in Höhe von 125 Euro.
Der Allgemeinmediziner, gleichzeitig Obmann seines Bereitschaftsdienstbezirks, zog in einem Musterverfahren für etwa 20 weitere Kollegen vor Gericht. Das für Arztsachen aus ganz Hessen erstinstanzlich zuständige SG Marburg gab ihm Recht. Für die Honorarkürzung gebe es keine rechtliche Grundlage.
Wenig Verständnis zeigten die Marburger Richter für das Argument, nach einer Systemumstellung lasse der KV-Computer eine korrekte "tagesbezogene" Abrechnung nicht mehr zu. Die Verwaltungsorganisation müsse sich generell "an Recht und Gesetz ausrichten", betonte das SG.
Daher müsse sich auch die Computersoftware und die damit umgesetzte Honorarabrechnung für die Ärzte "an der bestehenden Rechtsordnung orientieren und nicht umgekehrt".
Besonders rügte das SG die "beharrliche Weigerung" der KV, sich auf eine rechtliche Argumentation überhaupt einzulassen. Das sei "weder eine ordnungsgemäße Prozessführung, noch ein angemessenes Verhalten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft".
Wegen des geringen Streitwerts und der "klaren Sachlage" ließ das SG die Berufung nicht zu. Dagegen kann die KV Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt einlegen. (mwo)
Az.: S 12 KA 484/12