BGH-Urteil

Steuerberater nur für Finanzen zuständig

Der Bundesgerichtshof sieht Steuerberater nicht in der Pflicht, Mandanten über drohende Verjährungsfristen bei Ansprüchen gegen einen ihrer Vorgänger zu informieren.

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KARLSRUHE. Steuerberater eines Arztes sind zunächst nur für die steuerliche Vertretung gegenüber dem Finanzamt zuständig.

Ohne ausdrücklichen Auftrag müssen sie dagegen nicht darauf hinweisen, dass Regressansprüche gegen einen früheren Steuerberater bestehen könnten, die zu verjähren drohen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Damit wies der BGH einen Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis mit Sitz in Schleswig-Holstein ab. Das Grundstück und auch die Betriebsmittel gehörten zunächst ihm alleine. 1996 übertrug er zunächst zehn und 1997 dann weitere 40 Prozent der Betriebsmittel an seinen Praxiskollegen.

Das Grundstück dagegen blieb als Sondervermögen in seinem Alleineigentum. Das Finanzamt behandelte den Anteilsverkauf zunächst als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Nach dieser Regelung für bestimmte "außerordentliche Einkünfte" wird die mit dem Einkommen steigende Steuerprogression quasi gekappt. Der Verkaufserlös wird so besteuert, als würde er nicht in einem, sondern verteilt auf fünf Jahre erzielt.

Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt 2002 allerdings seine Meinung: Weil das Grundstück als wesentliche Grundlage für den Praxisbetrieb im Alleinbesitz des ersten Arztes geblieben sei, greife die Steuervergünstigung nicht.

Arzt wechselte Wirtschaftsprüfer

Inzwischen hatte der Arzt eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Steuerberatung beauftragt. Die legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, der aber ohne Erfolg blieb.

Daraufhin zahlt der Arzt rund 223.000 Euro Steuern nach. - Und ärgerte sich, dass der frühere Steuerberater ihn nicht auf die Nachteile hingewiesen hatte, wenn er nicht auch Grundstücksanteile an seinen Kollegen überträgt. Forderungen gegen den früheren Steuerberater waren allerdings gerade verjährt.

Mit seiner Klage verlangte der Arzt daher, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müsse ihm dieses Geld ersetzen. Denn sie hätte ihn noch rechtzeitig darauf hinweisen können und müssen, dass mögliche Regressforderungen gegen den alten Steuerberater bald verjähren.

Doch das war nicht ihre Aufgabe, so der BGH. Das übliche allgemeine Mandat eines Steuerberaters erstrecke sich bei Ärzten und anderen Freiberuflern auf Buchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen.

Alles Weitere bedürfe "eines besonderen Auftrags". Einen Auftrag, Regressansprüche gegen den Kollegen zu prüfen, habe der Arzt aber nicht erteilt. "Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht", betonten die Karlsruher Richter.

Nur in steuerlichen Dingen müsse er seine Mandanten auch ungefragt belehren. Anders als etwa ein Rechtsanwalt müsse er dagegen nicht auf "zivilrechtliche Regressmöglichkeiten" hinweisen. Steuerberater würden wegen ihrer besonderen steuerlichen Fachkenntnisse beauftragt.

Steuerberater juristisch nicht fit

"Die für die Beurteilung eines Regressanspruchs und insbesondere seiner Verjährung erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse kann ein Mandant von einem Steuerberater regelmäßig nicht erwarten", heißt es in dem Karlsruher Urteil vom 7. Mai 2015.

Danach ändert sich daran auch dadurch nichts, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Arzt in derselben Angelegenheit gegen das Finanzamt mit einem Widerspruch vertreten hat.

Auch dass in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch Rechtsanwälte tätig sind, spiele keine Rolle. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: IX ZR 186/14

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