BFH
Steuerregeln für Privatklinik gegen EU-Recht
Der Bundesfinanzhof rügt deutsche Regeln für die Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Die engen deutschen Regelungen für die Befreiung privater Kliniken von der Umsatzsteuer verstoßen gegen EU-Recht.
Denn sie laufen auf eine Steuerbefreiung nach Bedarfslage hinaus, bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Als Konsequenz dieser Rechtsprechung können sich Privatkliniken unmittelbar auf EU-Recht berufen und häufig eine Umsatzsteuerbefreiung geltend machen.
Nach EU-Recht sind Privatkliniken von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen mit Kliniken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft "in sozialer Hinsicht vergleichbar sind".
Bis Ende 2008 galt, dass mindestens 40 Prozent der Belegtage von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung oder von anderen Sozialkassen genutzt wurden. Eine solche Grenze ist laut BFH rechtmäßig.Das zum Jahresbeginn 2009 geänderte Umsatzsteuergesetz nennt verschiedene Kliniken, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Das sind die Universitätskliniken, Kliniken, die in die Bedarfsplanung des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen sind sowie Krankenhäuser, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Neuregelung verworfen
2010 hatte allerdings der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem dänischen Fall entschieden, dass die EU-Staaten die Umsatzsteuerbefreiung zwar davon abhängig machen dürfen, inwieweit die Behandlungen aus öffentlichen und insbesondere aus sozialen Kassen bezahlt werden. Eine Steuerbefreiung "nach Maßgabe der Bedarfslage" sei aber nicht zulässig.
Gestützt darauf hatte bereits der V. BFH-Senat die deutsche Neuregelung als nicht mit EU-Recht vereinbar verworfen. Die Abhängigkeit von einem Versorgungsvertrag laufe auf eine Steuerbefreiung nach Bedarfslage hinaus. Dem schloss sich mit nun auch der XI. Senat des obersten deutschen Finanzgerichts an. Der vom EU-Recht belassene nationale Spielraum sei überschritten.
Konkret ging es in dem neuen Fall um eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte operieren. Weil die deutsche Regelung ungültig ist, könnten sie sich unmittelbar auf EU-Recht berufen. Die dortigen Voraussetzungen seien erfüllt, der Klinik stehe die Steuervergünstigung daher zu, urteilte der Bundesfinanzhof.
So sei das Krankenhaus beispielsweise in einen Strukturvertrag zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung eingebunden. Die Behandlungen gesetzlich Versicherter würden von den gesetzlichen Kostenträgern bezahlt. Dies mache 43 Prozent des Umsatzes der Privatklinik aus.
Das Gemeinwohlinteresse der Eingriffe stehe ohnehin außer Frage. Eine Unterschwelle für den Anteil der aus öffentlichen Kassen bezahlten Behandlungen setzten die obersten Finanzrichter auch diesmal nicht fest. (mwo)
Az.: XI R 38/13