Studienkosten
Steuervorteil auch für Erstausbildung?
Junge Ärzte könnten künftig auch ohne abgeschlossene berufliche Erstausbildung ihre Studienkosten von der Steuer absetzen. Das Verbot der Abzugsfähigkeit für das Erststudium ist laut BFH verfassungswidrig.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Bisher war es für Medizinstudenten, die ihr Studium unmittelbar nach dem Abitur begonnen hatten, nicht möglich, ihre Studienkosten als Werbungskosten abzusetzen und so erhebliche Steuerrückzahlungen im ersten Berufsjahr zu erhalten.
Ganz anders die Situation bei jenen Medizinstudenten, die vor dem Studium z. B. in den Wartesemestern eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hatten: Ihnen wurden die Erststudiumskosten vom Finanzamt nämlich durchaus als Werbungskosten anerkannt (wir berichteten).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Entscheidung, ob die steuerliche Ungleichbehandlung der Kosten für ein Erststudium mit und ohne vorherige berufliche Ausbildung verfassungskonform ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Jedoch hat der BFH deutlich gemacht, dass er diese Disparität für verfassungswidrig hält.
Nach zwei kürzlich veröffentlichten Beschlüssen des BFH (Az.: VI R 2/12 und VI R 8/12), verstößt der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für die Erststudiumskosten ohne vorherige Erstausbildung gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Genauer verstößt die Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie gegen die unzulässige Vereinfachung und Typisierung.
Daher verlangt der BFH zwingend, den Werbungskostenabzug anzuerkennen. Der derzeitige Sonderausgabenabzug sei hierfür nicht ausreichend. Studienkosten gehörten auch beim Erststudium ohne vorherige Ausbildung zum zwangsläufigen beruflichen Aufwand.
Folgt das Bundesverfassungsgericht der Meinung des BFH, ist der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für echte "Erststudierende" verfassungswidrig. Es besteht also die Möglichkeit, dass Medizinstudenten ihre Studienkosten vom ersten Tag an abzusetzen - und zwar nicht nur für Master-, Duale- und Promotionsstudenten.
Welche Kosten sind absetzbar?
Zahlreichen Studierenden ist nicht bekannt, dass sich die durch das Studium angefallenen Kosten in vielen Fällen auch dann steuerlich geltend machen lassen, wenn keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen.
Übersteigen die Studienkosten diese Einkünfte des Studierenden, spricht man steuerlich von sogenannten Verlusten, die sich über die Studienjahre kumulieren und sich dann mit dem ersten Berufseinkommen verrechnen lassen.
Damit lässt sich häufig ein bedeutender Teil der Studienkosten refinanzieren. Zu diesen Kosten zählen etwa Studiengebühren, Fachliteratur und Fahrtkosten, aber auch Kosten für Schreibtisch, PC, Handy, Internet und, vor allem bis einschließlich 2013, in vielen Fällen sogar Mietkosten mit Nebenkosten.
Bei fehlenden Belegen helfen vielfach diverse Pauschalen. Studenten, die für 2010 noch keine Einkommenssteuererklärung abgegeben haben, müssen diese zur Vermeidung der vierjährigen Verjährung noch dringend bis Jahresende beim Finanzamt abgegeben haben. Die Versendung alleine vor dem 31.12.2014 reicht nicht aus!
Da sich die Studienkosten bis einschließlich 2013 noch nach Dienstreisekostengrundsätzen gemäß "alter" Reisekostenverordnung absetzen lassen, kommen hier alleine über die Fahrtkosten, die Unterkunftskosten und die Verpflegungsmehraufwendungen meist fünftstellige Beträge zusammen.
Einspruch nicht vergessen
Wenn das Finanzamt entsprechend derzeitiger Gesetzeslage die Abzugsfähigkeit der Erststudiumskosten als Werbungskosten ablehnt, ist es wichtig, dass die betroffenen Studenten mittels Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens gegen diese ablehnenden Bescheide vorgehen.
Denn nur, wer diese Vorsichtsmaßnahmen trifft, kann davon profitieren, wenn das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Gesetz in diesem Punkt für verfassungswidrig erklärt. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist noch völlig offen.
Dauer der Erstausbildung im Blick
Es gibt aber noch ein weiteres Problem: Der BFH hat mit Urteil vom 28.02.2013 (Az.: VI R 6/12) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder eine formale Abschlussprüfung voraussetzt. Dies führt laut Gesetzesbegründung zu "vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen".
Ab 2015 will der Gesetzgeber daher eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten voraussetzen (Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenverordnung an den Zollindex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 01.09.2014). Die Ausbildung zum Rettungssanitäter würde dann nicht mehr als abgeschlossene berufliche Erstausbildung gelten können.
Wenn aber das BVerfG die Entscheidungen des BFH teilt, dass die derzeitige gesetzliche Benachteiligung von Erststudenten ohne Erstausbildung verfassungswidrig ist, dürfte auch die Dauer der beruflichen Erstausbildung keine Rolle mehr spielen.
Raymond Kudraß ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit eigener Kanzlei in München. Kontakt: rk@kanzlei-kudrass.de