EBM
Telemedizin-Ziffer auf dem Weg
Ärzte können ihre telemedizinischen Leistungen wohl bald über den EBM abrechnen. KBV und Kassen haben jetzt eine Rahmenvereinbarung geschlossen.
Veröffentlicht:BERLIN. Schon im vergangenen Jahr wurden die Telemedizin-Ziffern im EBM sehnlichst erwartet.
Denn die Bundesregierung hat die Förderung der ambulanten Telemedizin im Versorgungsstrukturgesetz, das zum Januar 2012 in Kraft getreten ist, deutlich festgeschrieben.
Doch als der Bewertungsausschuss mit dem 31. März die letzte Frist, die die Regierung für eine Einigung über die Finanzierung der Telemedizin festgelegt hatte, verstreichen ließ, war die Hoffnung auf eine eigene EBM-Ziffer vielerorts geplatzt. Doch nun gewinnt das Ziffern-Projekt wieder an Fahrt.
Fernbehandlungsverbot gilt weiterhin
Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben nämlich eine gemeinsame Rahmenvereinbarung aufgesetzt, in der der Bewertungsausschuss den Auftrag erhält, den EBM auf die mögliche Finanzierung der Telemedizin hin zu prüfen.
Das Papier, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt, befindet sich derzeit noch im Unterschriftenverfahren und gibt lediglich die Rahmenvorgaben vor.
Wie die Telemedizin-Ziffern genau aussehen könnten und wie hoch ihre Bewertung in Euro und Cent sein wird, wird nicht genannt. Das Papier zeigt dafür aber deutlich, welche Projekte überhaupt in den Genuss der Förderung kommen könnten.
Eine wichtige Einschränkung lautet: Für Ärzte gilt weiterhin das Fernbehandlungsverbot gemäß Paragraf 7 Absatz 4 Musterberufsordnung.
Das heißt, Telemedizin-Projekte müssen gewährleisten, dass die Patienten durch einen Arzt unmittelbar behandelt werden und dass es zu regelmäßigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten kommt.
Ebenso gilt weiterhin der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Aufgabe des Bewertungsausschusses ist es, hier genau zu prüfen, inwieweit eine Delegierbarkeit von Leistungen besteht.
Denn Sinn und Zweck der Telemedizin ist es ja, dass Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal per Datenleitung zugeschaltet werden und eben nicht direkt vor Ort sind.
Überlegungen zum Datenschutz
Wichtig ist KBV und Kassen dabei, dass beim Austausch von Informationen - insbesondere von Patientendaten - nicht nur die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden, sondern dass es auch eine Vereinbarung zur Nutzung eines einheitlichen technischen Standards (etwa IHE oder HL7) gibt.
Auch dies soll direkt im EBM oder zumindest einer weiterführenden Bestimmung geregelt werden. Ebenso verlangen KBV und Kassen, dass an die EBM-Ziffern Qualitätssicherungsmaßnahmen gekoppelt werden - zumindest dort, wo entsprechende ambulante Leistungen ebenfalls an solche Maßnahmen geknüpft sind.
Das gilt insbesondere dann, wenn Telemonitoringleistungen in den EBM aufgenommen werden.
Bei letzterem geht es den beiden Vertragspartnern darum, dass die notwendigen Auswertungen der eingehenden Daten und sich daraus ergebende notwendige Interventionen zeitgerecht erfolgen.
Bei der Frage, ob das telemedizinische Verfahren - also der Einsatz von Software, Geräten, Datenleitung etc. - dem Datenschutz entspricht, soll der Bewertungsausschuss übrigens auch festlegen, ob für verschiedene Leistungspositionen hierzu ein Nachweis bei der jeweiligen KV erfolgen muss.
Dabei muss zwar der Vertragsarzt den Nachweis erbringen.
Die Rahmenvereinbarung sieht jedoch vor, dass dem Arzt hierfür eine Selbsterklärung des Herstellers oder Anbieters bzw. ein von diesem veranlasstes Zertifikat oder Gutachten ausreicht.
Arzthaftung ein Thema
Das Thema Telematikinfrastruktur schwingt in der Rahmenvereinbarung ebenfalls mit. So soll der Bewertungsausschuss bei der Anpassung des EBM auch die Migrationsfähigkeit der Telemedizin-Projekte in die Telematikinfrastruktur im Blick behalten.
Sehr spannend ist, dass sich KBV und Kassen auch Gedanken um die Frage der Arzthaftung bei telemedizinischen Leistungen machen. So habe der Bewertungsausschuss bei der Einführung von Telemedizin-Ziffern auch typische Fehlerquellen und -quoten zu beachten.
Zudem müssen die Betreiber einer Anlage bzw. Leistungserbringer "in geeigneter Weise" beschreiben, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn es zu Fehlern und "infolgedessen zu Schadensfällen" kommt, heißt es.
Als Beispiel wird in dem Papier etwa die Unterbrechung der Datenlieferung und in Folge das Ausbleiben einer medizinisch notwendigen Intervention genannt.