Werbung für Schwangerschaftsabbruch

Verurteilung von Hausärztin Hänel nach Paragraf 219a rechtskräftig

Seit Jahren kämpft die Gießener Allgemeinärztin Hänel vor Gericht dafür, über die Abruptio informieren zu dürfen. Nun hat das OLG Frankfurt ihre Revision verworfen – und sie rechtskräftig verurteilt. Hänel plant jetzt eine Verfassungsbeschwerde.

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Im Fokus der Medien: Hausärztin Kristina Hänel will Paragraf 219a dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Im Fokus der Medien: Hausärztin Kristina Hänel will Paragraf 219a dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

© picture alliance/dpa

Frankfurt/Gießen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat die Verurteilung der Gießener Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft für rechtskräftig erklärt und die Revision verworfen.

Die Homepage der Medizinerin informiere nicht nur darüber, dass Abruptiones durchgeführt würden, sondern enthalte auch ausführliche Informationen über das „Wie“, hieß es. Damit könne sie sich nicht auf die in Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) geregelte Ausnahme berufen, hieß es in einer am Dienstag veröffentlichten Mitteilung (Az. 1 Ss 96/20).

Hänel kündigte in einer Erklärung eine Verfassungsbeschwerde gegen die nicht anfechtbare Entscheidung an. „In anderen Ländern wie Irland, Argentinien, Südkorea werden die Gesetze liberalisiert, nirgends sonst gibt es einen Strafrechtsparagraphen, der sachliche Informationen verbietet“, sagte Hänel.

Seit Jahren ein Fall für die Gerichte

Angesichts der großen Probleme, die die Corona-Pandemie mit sich bringe, scheine es „zunehmend absurder, an diesem unsäglichen Relikt festzuhalten“.

Die Gießener Ärztin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil knapp ein Jahr später.

Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht. Dabei wurde auch auf eine veränderte Gesetzeslage verwiesen. Das Landgericht änderte daraufhin das angefochtene Urteil ab und verurteilte die Ärztin zu einer Geldstrafe. Nun hat das OLG die gegen dieses Urteil eingelegte Revision verworfen. (dpa)
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Kommentare
Dr. Johann Haslberger 20.01.202118:26 Uhr

Vor der Op darf mit der Pat. schon die Methode besprochen werden bzw muß. Aber auf der Homepage nicht. Sonst wird immer großer Wert auf die Aufklärung gelegt. Das Urteil ist widersinnig.

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