Wann ist Kinderbetreuung absetzbar?

Berufstätigkeit ist meistens die Voraussetzung dafür, dass die Kosten für die Kinderbetreuung beim Finanzamt geltend gemacht werden können.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Auch Familienangehörige werden vom Finanzamt als Kinderbetreuer anerkannt. © Franz Pfluegl / fotolia.com

Auch Familienangehörige werden vom Finanzamt als Kinderbetreuer anerkannt. © Franz Pfluegl / fotolia.com

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NEU-ISENBURG. Die Betreuungskosten für Kinder von berufstätigen Eltern oder Alleinerziehenden sind unter bestimmten Bedingungen absetzbar. Wenn Ärzte also in Praxis oder Klinik arbeiten und ihre Kinder in dieser Zeit betreuen lassen, wird ein Teil der Betreuungskosten vom Fiskus erstattet.

Für jedes Kind können Eltern pro Jahr bis zu 6000 Euro aufwenden, um den steuerwirksamen Höchstbetrag von 4000 Euro (als Sonderausgabe oder Werbungskosten) in Anspruch nehmen zu können. Wo sich die Kinder aufhalten, ist nicht ortsabhängig geregelt:

  • Begünstigt sind Betreuungskosten die entstehen durch den Aufenthalt im Kindergarten, Kinderhort, einer Kindestagesstätte, einer Ganztagespflegestätte oder -schule, aber auch durch die Betreuung einer Tages- beziehungsweise Wochenmutter.
  • Aber auch wenn eine Kinderpflegerin, Erzieherin, Kinderschwester - oder einfach eine Haushaltshilfe oder Verwandte (mit einem Vertrag wie unter Fremden) ins Haus kommen, ist der Fiskus mit dabei. Selbst für die Hilfe bei den Hausaufgaben.
  • Lohnend kann auch die Beschäftigung eines Au-pair-Mädchens sein. 50 Prozent vom Wert der Unterbringung, Verpflegung und vom Taschengeld erkennt das Finanzamt als Kinderbetreuungskosten an, so die Stiftung Warentest. Die restlichen 50 Prozent können als "haushaltsnahe Dienstleistung" abgesetzt werden.

Allerdings sieht das Gesetz gewisse Konstellationen für die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten vor (für behinderte Kinder altersunabhängig, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eintrat):

  • Beide Eltern oder Alleinerziehende sind berufstätig: Die Betreuung von Kindern bis zum 14. Geburtstag ist begünstigt.
  • Ein Elternteil ist berufstätig und der andere in Aus- oder Weiterbildung. Oder er ist behindert beziehungsweise mindestens drei Monate lang krank oder beide (oder Alleinerziehende) befinden sich in Aus-/Weiterbildung, sind behindert oder länger krank: Die Betreuung von Kindern bis zum 14. Geburtstag ist begünstigt.
  • Nur ein Elternteil ist berufstätig (der andere weder in Aus- oder Weiterbildung oder länger krank) oder beide sind nicht berufstätig beziehungsweise nicht berufstätige Alleinerziehende: Nur Kinder von 3 bis einschließlich 5 Jahren sind begünstigt.
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