Haftpflicht
Was tun, wenn der Kollege etwas kaputt macht?
Die berufliche Haftpflichtversicherung tritt nicht unbedingt für Schäden unter Kollegen ein. Dabei kommt es vor allem auf die Feinheiten an - etwa ob der Schaden in einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft entsteht.
Veröffentlicht:BERLIN. Es war ein wichtiges Telefonat und so verließ der Mediziner das Sprechzimmer, um ungestört in einem der Praxisräume seiner Kollegin zu telefonieren. Leider passierte dort ein Missgeschick.
Vertieft in das Gespräch, ging er durch das Behandlungszimmer und stieß gegen ein teures Endoskop. Das Gerät viel zu Boden, der Kamerakopf zerbrach. Schaden: rund 2000 Euro.
Wenn Ärzte während der Arbeit einen Sachschaden verursachen, ist grundsätzlich die berufliche Haftpflichtversicherung zuständig. Allerdings gilt das nicht unbedingt für Schäden unter Kollegen.
Entscheidend ist, ob die Ärzte nach außen hin gemeinschaftlich in Form einer Gemeinschaftspraxis auftreten oder sich lediglich als Praxisgemeinschaft die Räume teilen, erklärt Daniel Meiß, Leiter Produktmanagement Sach bei der Deutschen Ärzteversicherung.
Lohnt Elektronikversicherung?
"Im Fall einer Gemeinschaftspraxis gehört das Endoskop beiden Ärzten gemeinsam und der Schaden ist als Eigenschaden nicht über die Berufshaftpflicht gedeckt", sagt er.
In diesem Fall bleibt die Praxis auf dem Schaden sitzen - es sei denn, es besteht eine Elektronikversicherung, sagt Michael Schwarz, Leiter Sach beim Finanzvertrieb MLP.
"Das ist eine Allgefahrendeckung, die bei Eigen- und Drittschäden an elektronischen Geräten greift", erläutert er. Entsprechend wichtig sei sie für Ärzte, die mit teurem Gerät arbeiten.
"Gerade Radiologen ist dies sehr zu empfehlen." Ein Vorteil der Regulierung eines Sachschadens über eine Elektronikversicherung.
"Anders als die Haftpflichtversicherung kommt die Elektronikversicherung für den Neuwert eines medizinischen Geräts auf und nicht nur für den Zeitwert", so Schwarz.
Bei einer Praxisgemeinschaft würde die Haftpflichtpolice dagegen greifen. Hier teilen sich Mediziner zwar die Räumlichkeiten und haben gemeinsame Mitarbeiter, rechtlich sind sie jedoch eigenständig.
"In diesem Fall greift das Bürgerliche Gesetzbuch und damit die Berufshaftpflichtversicherung", sagt Meiß.
Wiederum anders liegt die Angelegenheit, wenn ein Angestelltenverhältnis besteht. Stellt sich der angestellte Mediziner ungeschickt an und lässt die Praxiskamera fallen, muss er dafür nicht haften.
"Hier ist der Arbeitnehmer in einem Schutzverhältnis", erklärt Meiß. Als sogenannter Erfüllungsgehilfe ist er von der staatlichen Haftung ausgenommen.
Regress bei Fahrlässigkeit
Allerdings gibt es hier eine entscheidende Ausnahme: "Wer gegen klare Richtlinien verstößt und dann einen Schaden verursacht, kommt nicht ungeschoren davon", sagt Meiß.
Nutzt etwa der Arzt entgegen den Vorgaben seines Arbeitsvertrags den Dienstcomputer für private Angelegenheiten, fängt sich dabei einen Virus ein und legt das Netzwerk lahm, muss er unter Umständen haften.
"Bis zu einer Summe von drei Brutto-Monatsgehältern kann er in diesem Fall vom Arbeitgeber in Regress genommen werden", sagt Meiß.
Ab wann ein Verhalten als "grob fahrlässig" gilt, kommt auf den Einzelfall an. "Was ich als angestellter Arzt darf und was nicht, ist fallabhängig", sagt Meiß. Im Zweifelsfall müsse darüber ein Richter entscheiden.