Mindestlohn
Zulagen zählen nicht mit
Beim Mindestlohn sollten Praxischefs aufpassen. Mit ihm sind nicht automatisch alle Sonderzahlungen aufgehoben.
Veröffentlicht:BERLIN. Während im Bundestag aktuell über den Mindestlohn und die Frage nach dem Urlaubsgeld diskutiert wird, gibt es bereits eine erste gerichtliche Klarstellung: Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, urteilte das Berliner Arbeitsgerichts am Donnerstag. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, sei unwirksam, so die Richter.
Im verhandelten Fall bekam eine Arbeitnehmerin eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Zudem erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung.
Die Arbeitgeberin kündigte der Frau und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen - jedoch ohne Zulagen. Das hielt das Gericht nicht für rechtens.
Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten. Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Ganz ähnliches fordert die Bundestagsfraktion die Linke. Sie hat dem Bundestag einen Antrag vorgelegt, indem sie verlangt, das Mindestlohngesetz so zu ändern, dass der Mindestlohn dem reinen Stundenentgelt ohne Zuschläge entspricht.
Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, wie eben das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sollen neben dem Mindestlohn zu zahlen sein. Auch Aufwendungsersatzleistungen, Boni oder Sachleistungen sollen nicht angerechnet werden dürfen.
Für Praxen kann der Mindestlohn übrigens nicht nur bei Reinigungskräften und Aushilfen, sondern auch in bestimmten Fällen für Praktikanten gelten. (dpa/reh)
Arbeitsgericht Berlin Az.: 54 Ca 14420/14