Landgerichtsurteil
Mit falschem Corona-Impfpass in die Apotheke: Kunde bleibt ohne Strafe
Das Landgericht Osnabrück lehnt es ab, die Einziehung eines gefälschten Zertifikates gerichtlich zu bestätigen – und spricht von einer „Strafbarkeitslücke“.
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Ein Impfpass und ein Smartphone, auf dem die App CovPass läuft, liegen auf einem Impfzertifikat.
© Stefan Puchner/dpa
Osnabrück. Wer einen mutmaßlich gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, macht sich nicht strafbar. Ein solcher Impfausweis kann aber sichergestellt werden, wie jetzt das Landgericht Osnabrück entschied.
Im Streitfall hatte die Polizei beim Amtsgericht Osnabrück beantragt, die Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises zu bestätigen. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einen gefälschten Impfausweis einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben. So habe er ein digitales Impfzertifikat für sein Smartphone erhalten wollen. Das Amtsgericht lehnte die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab. Das Verhalten des Mannes sei nicht strafbar.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Landgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 nun zurück. Nach der derzeitigen Rechtslage sei das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich – und dazu gehöre auch eine Apotheke – nicht strafbar.
„Strafbarkeitslücke“
Es sei von einer „Strafbarkeitslücke“ auszugehen. Zwar könne die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses wie ein Impfausweis bei einer Behörde durchaus strafrechtlich belangt werden. Dies gelte aber nicht im privaten Bereich. Auch sei es nach dem Infektionsschutzgesetz zwar strafbar, wenn eine „nicht richtige Bescheinigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht“ werde. Dies beziehe sich aber nur auf Personen wie etwa Ärzte, die eine Schutzimpfung durchführen dürfen.
Weil eine Beschlagnahme immer eine strafbare Handlung voraussetze, habe das Amtsgericht dies zu Recht abgelehnt. Auch ohne Strafbarkeit sei es aber möglich, den gefälschten Impfausweis auf ordnungsrechtlicher Grundlage einzuziehen und sicherzustellen, betonte das Landgericht. Denn er stelle „aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar“. (fl/mwo)
Landgericht Osnabrück, Az.: 3 Qs 38/21