Niedersachsen
Bei Missbrauchsverdacht: Althusmann will Schweigepflicht lockern
Niedersachsens CDU-Chef hat bei Verdacht auf Missbrauch eine Lockerung der Schweigepflicht angeregt. Die Kammer sieht die Chance, durch Austausch unter Ärzten manches Leid verhindern zu können.
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Niedersachsens CDU-Landeschef Bernd Althusmann spricht sich dafür aus, bei Verdacht des Kindesmissbrauchs die ärztliche Schweigepflicht zu lockern.
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Hannover. Niedersachsens CDU-Landeschef und Wirtschaftsminister der Großen Koalition in Hannover, Bernd Althusmann, will die Schweigepflicht von Ärzten lockern, wenn sie bei ihren jungen Patienten den Verdacht auf Kindesmissbrauch hegen. „Wir sollten die Auflagen im Bereich ärztliche Schweigepflicht um begründete Ausnahmen bei Verdacht auf Kindesmissbrauch erweitern“, sagte Althusmann der Deutschen Presseagentur (dpa).
Dazu müsste das Heilberufegesetz in Niedersachsen geändert werden, merkt die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) an. Wenn sich Ärztinnen und Ärzte bei entsprechendem Verdacht austauschen dürften, werde unter anderem Ärzte-Hopping vermieden, mit dem einzelne Erziehungsberechtigte es den Ärzten sonst schwer machen könnten, Verdachtsfällen nachzugehen.
Für eine solche Änderung hat der Bund im Juni mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz die Grundlage gelegt. Auch in Nordrhein-Westfalen diskutierte das Landesparlament die Frage.
In NRW ist man ein bisschen weiter
„Am 1. Juli hat die Regierungsfraktion CDU/FDP im Landtag über einen Gesetzesentwurf beraten, der vorsieht, dass sich Ärztinnen und Ärzte bei einem konkreten Verdacht auf Kindesmisshandlung in NRW künftig untereinander austauschen dürfen“, teilt die Ärztekammer Nordrhein auf Anfrage mit. „Der Entwurf wurde anschließend in die Fachausschüsse überwiesen.“
Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) begrüßt die Möglichkeit eines fallbezogenen Austauschs zwischen Ärztinnen und Ärzten, wenn eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegt, teilt die Kammer mit. „Dieser Gedanke wurde im Kinder- und Jugendschutzgesetz aufgegriffen. Um den beschriebenen Austausch zu ermöglichen, muss zunächst eine rechtliche Befugnis im Landesrecht verankert werden. Ob die Maßnahme des Austauschs eine positive Auswirkung auf den Kindesschutz hat, wird sich erst in der Praxis zeigen.“ (cben)