Vereinbarung getroffen

Hamburgs Lehrer können sich bei Ärzten kostenfrei testen lassen

Für Untersuchungen inklusive Begleitleistungen bekommen die Ärzte in Hamburg laut neuer Vereinbarung von KV und Schulbehörde 25 Euro.

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Lehrer und Beschäftigte an Hamburger Schulen können sich von 6. August an kostenfrei auf SARS-CoV-2 testen lassen.

Lehrer und Beschäftigte an Hamburger Schulen können sich von 6. August an kostenfrei auf SARS-CoV-2 testen lassen.

© Marijan Murat/dpa

Hamburg. Alle Beschäftigten an staatlichen und privaten Schulen in Hamburg können sich nach Schulbeginn ab 6. August in den Praxen niedergelassener Ärzte kostenfrei auf COVID-19 testen lassen.

Auf eine entsprechende Vereinbarung hat sich die KV Hamburg mit der Schulbehörde der Hansestadt verständigt. Die Untersuchungen inklusive der Begleitleistungen bekommen die Ärzte mit 25 Euro honoriert.

Die rund 25 .000 Lehrer und alle weiteren Beschäftigten an den Schulen können die Untersuchungen – außerhalb ihrer Dienstzeit – auch mehrfach und ohne konkreten Verdacht vornehmen lassen beziehungsweise ohne dass die Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllt sein müssen. Das Angebot gilt zunächst bis zu den Herbstferien. Dann soll je nach Infektionslage über die weitere Entwicklung entschieden werden. Die Schulbehörde rechnet mit Gesamtkosten zwischen zwei und vier Millionen Euro.

Abrechnung zwischen KV und Schulbehörde

Die Abrechnung erfolgt zwischen KV und Schulbehörde, sodass den Beschäftigten keine finanziellen oder organisatorischen Aufwendungen entstehen. Auch privat Versicherte müssen nicht in Vorkasse gehen.

Wer sich testen lassen will, muss dem Arzt ein Berechtigungsschreiben der Schulbehörde vorlegen, das in der Patientenakte verbleibt. Der Arzt nimmt den Abstrich, sendet die Probe an ein Labor und unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis. Schule und Gesundheitsamt werden nur bei positiven Befunden informiert.

Die KV hält die Vorgehensweise der Schulbehörde für sinnvoll. „Die Testung auch ohne Symptome kann den Lehrkräften und Angestellten der Schulen die eingeforderte Sicherheit geben“, sagte KV-Chef Walter Plassmann.

In vertrauter Umgebung testen lassen

Als Vorteil sehen die Vertragspartner auch an, dass die Beschäftigten keine weiten Wege zu zentralen Testzentren zurücklegen müssen, sondern sich „in vertrauter Umgebung bei ihrem Hausarzt oder einem anderen niedergelassenen Arzt“ testen lassen können.

Allerdings gilt dies nicht für Lehrer, die einen Hausarzt in einem angrenzenden Bundesland haben – die Vereinbarung umfasst nur Tests in Hamburger Praxen. (di)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 30.07.202007:32 Uhr

Betreibt die "KVHaHa" Rechts-, Amts- und Machtmissbrauch?

"Die KVH - Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
Für den Stadtstaat Hamburg obliegt der KVH als Körperschaft öffentlichen Rechts die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die KVH sorgt dafür, dass im Bedarfsfall rund um die Uhr ein Arzt zur Verfügung steht."

Zur wiederholten, anlasslosen, überwiegend privatärztlichen SARS-CoV-2-Diagnostik bei Lehrer/-innen und (beamteten) Beschäftigten an Hamburger Schulen ist die KVH weder berechtigt noch befugt, Nebenverträge mit der Hamburger Schulbehörde zur Aufbesserung des Gesamthonorars der Hamburger Vertragsärzteschaft zu vereinbaren:
"Die KVH ist zugleich die Interessenvertretung der Hamburger Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Sie schließt mit den Hamburger Kranken­kassen­verbänden Vereinbarungen, beispielsweise über die Honorierung der ärztlichen Leistungen und über die Geldmenge, die von den Krankenkassen für die Arznei­mittel­versorgung zur Verfügung gestellt wird. Die Interessenvertretung beinhaltet auch die Beratung der Mitglieder zu Fragen der vertragsärztlichen Tätigkeit, angefangen von der pharmazeutischen Fachberatung bis zur Aufklärung in Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsfragen."
https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/27

Wenn dann auch noch unter Missachtung des Strafgesetzbuchs (StGB) § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (ärztliche Schweigepflicht) vereinbart wurde: "Der Arzt nimmt den Abstrich, sendet die Probe an ein Labor und unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis. Schule und Gesundheitsamt werden nur bei positiven Befunden informiert", ist zumindest die vertragsgebundene Information der Schule über ein positives Infektionsrisiko eines/r Mitarbeiter/in als Bruch geltenden Strafrechts durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts untragbar korrumpierend.

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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