Bayern
„Maskenaffäre“: SPD beschwert sich über Ende der Ermittlungen
Kein strafbares Verhalten bei der Bestellung von FFP2-Masken sieht die Staatsanwaltschaft in München. Die Opposition will nun genau prüfen.
Veröffentlicht:München. SPD-Landtagsfraktionschef Florian von Brunn hat Beschwerde gegen die ergebnislos eingestellten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I im Maskenskandal eingelegt. „Ich finde die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hier in Bayern kurz vor der Bundestagswahl sehr fragwürdig. Ich habe deswegen dagegen jetzt Beschwerde eingelegt und werde die Akten genauestens prüfen“, sagte er am Sonntag in München. Von Brunn bemängelte, dass die Staatsanwaltschaft den Vorgang nicht ordentlich geprüft habe, sondern „sich völlig auf die Aussagen der Söder-Regierung verlässt“.
Die Staatsanwaltschaft München I hatte Ende August ihre Ermittlungen gegen Mitarbeiter des bayerischen Gesundheitsministeriums wegen des Kaufs teurer und angeblich mangelhafter Schutzmasken eingestellt. Das „Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt“ sei „mangels Vorliegens strafbaren Handelns“ eingestellt worden, teilte die Behörde mit.
FFP2-Masken für 8,90 Euro
Zuvor waren dort mehrere Anzeigen gegen namentlich nicht genannte Mitarbeiter des bayerischen Gesundheitsministeriums eingegangen. Ihnen wurde vorgeworfen, im März 2020 eine Million überteuerte FFP2-Masken für 8,90 Euro pro Stück von einem Schweizer Unternehmen gekauft und mangelhafte Ware akzeptiert zu haben. Der Vorwurf lautete auf (Haushalts-)Untreue. Auch von Brunn hatte Ende Februar 2021 Strafanzeige gestellt.
„Der Vorwurf strafbaren Handelns hat sich durch die Ermittlungen nicht bestätigt“, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Der Abschluss des Vertrages sei zu einer Zeit erfolgt, als sich die pandemische Lage in Deutschland dramatisch zugespitzt habe. Der vereinbarte hohe Kaufpreis sei damals das Resultat einer weltweit sehr großen Nachfrage nach FFP2-Masken und einem sehr knappen Angebot gewesen. Das Ministerium habe damals auch kein Alternativangebot eines anderen Anbieters gehabt. Der Vertragsabschluss sei also „nicht pflichtwidrig“. (dpa)