Pandemie und Berufsrecht
Thüringer Ärztekammer ermittelt gegen Mitglieder
Seit Beginn der Pandemie hat die Thüringer Kammer 22 Hinweise auf ein mögliches berufliches Fehlverhalten ihrer Mitglieder erhalten.
Veröffentlicht:Erfurt. Im Zusammenhang mit der Haltung von Ärzten zur Corona-Pandemie hat die Landesärztekammer Thüringen zwei berufsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mediziner eingeleitet. Gegen zwölf Ärzte sind nach Angaben einer Kammersprecherin sogenannte Vorermittlungen aufgenommen worden. Dabei werde nach Anhaltspunkten gesucht, die auf einen Berufsrechtsverstoß schließen lassen, sodass in der Folge ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könne. Seit Beginn der Pandemie vor fast einem Jahr hat die Thüringer Kammer nach eigenen Angaben 22 Hinweise auf ein mögliches berufsrechtliches Fehlverhalten von Thüringer Medizinern erhalten. In der Landesärztekammer sind 13.000 Mediziner Mitglied, rund 9400 davon stehen im Beruf (Stand Ende 2019).
Die Vorwürfe beziehen sich hauptsächlich auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen, die Leugnung von Gefahren durch die Pandemie, die Ausstellung von Gefälligkeitsattesten zur Befreiung von der Maskenpflicht und unkollegiales Verhalten. So hatte die Kammer im Herbst ein Berufsrechtsverfahren gegen den Thüringer AfD-Bundestagsabgeordneten und Arzt Robby Schlund eingeleitet. Dieser hatte auf einer Corona-Demonstrationim vergangenen Sommer ein Plakat getragen, auf dem der Berliner Virologe Christian Drostens in Sträflingskleidung mit der Aufschrift „Schuldig“ zu sehen ist.
In einem Fall läuft laut Kammer parallel zum Berufsrechtsverfahren ein strafrechtliches Verfahren wegen des Ausstellens falscher Maskenatteste. Bei solchen Attesten seien Ärzte laut Berufsordnung zur Sorgfalt verpflichtet, betonte die Sprecherin. Eine Pauschalausstellung der Befreiung ohne konkrete ärztliche Expertise sei unzulässig. Ärzte seien zur gewissenhaften Berufsausübung auf Basis ihrer fachlichen Qualifikation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft verpflichtet. Im Strafgesetzbuch ist das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse als Straftatbestand enthalten (§ 278). (zei)