COVID-19

Verkürzung des Genesenenstatus: Gutachter sehen Verfassungskonflikte

Wissenschaftler zweifeln, ob die Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI verfassungrechtlichen Maßstäben genügt. Einige Politiker wollen die Entscheidungsmacht in den Bundestag zurückholen.

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Die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus könnte ein Fall fürs Verfassungsgericht werden.

Die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus könnte ein Fall fürs Verfassungsgericht werden.

© Uli Deck/picture alliance

Berlin. Die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate durch das Robert Koch-Institut sorgt weiter für Unbill. Jetzt steht der Vorwurf im Raum, das RKI und die ihn beauftragende Bundesregierung hätten möglicherweise verfassungswidrig gehandelt. „Entscheidungen müssen immer noch durch die Politik gefällt werden und diese muss dementsprechend dann auch Verantwortung dafür übernehmen. Mich wundert nicht, dass es hier verfassungsrechtliche Probleme geben könnte“, sagte CDU-Gesundheitspolitiker Erwin Rüddel am Montag der „Ärzte Zeitung“.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages rückt die Ermächtigung des Instituts, selbstständig und fortlaufend zu definieren, ab wann ein Mensch nach einer Corona-Infektion als genesen gelten kann, zumindest in die Nähe des Verfassungsverstoßes. Es sei zweifelhaft, ob die Übertragung dieser Kompetenz verfassungsrechtlichen Maßstäben genüge, heißt es in reinem aktuellen Gutachten des Dienstes.

Gutachter halten Ermächtigung des RKI für bedenklich

Den Stein ins Rollen gebracht hat eine Änderung des Paragrafen 28c des Infektionsschutzgesetzes durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung vom 14. Januar. Demnach gilt der Nachweis über eine überstandene Infektion nur dann als Genesenennachweis, wenn er den vom RKI im Internet veröffentlichten Vorgaben entspreche. Das RKI hatte daraufhin den Genesenenstatus von sechs auf drei Monate verkürzt. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte das Vorgehen des RKI zumindest inhaltlich unterstützt. In Ärztekreisen ist die neue Frist umstritten.

Die Gutachter halten es allerdings für vertretbar, darin eine „unzulässige, verdeckte Subdelegation“ zu sehen. Der Gesetzgeber könne die Regierung zwar dazu ermächtigen, eine Verordnung zu erlassen. Sollte die Regierung diese Ermächtigung jedoch weiterreichen, bedürfe es einer zusätzlichen Ermächtigung. Es sei daher bedenklich, dass die Bundesregierung eigene Aufgaben an das RKI weitergebe.

Rüddel: Es besteht kein Zeitdruck mehr

Die Gutachter machen zudem darauf aufmerksam, dass an die „Bestimmtheit“ der Vorgaben zum Genesenenstatus besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Die Veröffentlichung im Internet erfordere von Betroffenen, dass sie sich ständig über die Rechtslage informieren müssten, da sie sich „dynamisch“ ändern könne. Die Gutachter können allerdings nicht erkennen, dass ein Wandel der wissenschaftlichen Erkenntnisse einen derartigen Regelungsdruck erzeugen könne, dass ein reguläres Rechtsetzungsverfahren nicht mehr greifen könne.

Erwin Rüddel verweist darauf, dass dem Gesundheitsminister in der ersten Phase der Pandemie Möglichkeiten eingeräumt worden seien, viele Entscheidungen per Verordnung zu treffen, um möglichst schnell reagieren zu können. Dieser Zeitdruck bestehe nicht mehr. „Der Gesundheitsminister hat die vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten ausgedehnt, indem er die Entscheidungshoheit über den Genesenenstatus und die Quarantäneregelungen an das Robert Koch-Institut übertragen hat“, sagt Erwin Rüddel. Das Parlament sollte sich seine Hoheit zurückholen. (af)

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