Erste Hilfe

Medizinische Masken im Verbandskasten jetzt Pflicht

Künftig müssen in Auto-Verbandskästen auch zwei medizinische Masken mitgeführt werden – dafür wird beim restlichen Inhalt entschlackt. Autofahrer müssen aber nicht sofort handeln.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Die KFZ-Verbandkasten-Norm DIN 13164 ist zum 1. Februar 2022 modifiziert worden. So sind künftig nach einer Übergangsfrist zwei medizinische Masken als Inhaltsbestandteil Pflicht.

Die KFZ-Verbandkasten-Norm DIN 13164 ist zum 1. Februar 2022 modifiziert worden. So sind künftig nach einer Übergangsfrist zwei medizinische Masken als Inhaltsbestandteil Pflicht.

© Stephan Schulz/picture alliance

Berlin. Seit 1. Februar gilt die modifizierte KFZ-Verbandkasten-Norm DIN 13164. Nach Auskunft des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed), der die Modifizierung fachlich begleitet hat, werden nun zwei medizinische Gesichtsmasken als Inhaltsbestandteil zur Pflicht. Niedergelassene Haus- und Fachärzte müssen aber nicht sofort Ersatz für die alten Verbandkästen in ihren Dienst- oder auch NäPA- sowie VeRAH-Mobilen besorgen.

Denn im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen laut BVMed noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem bestehe keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereite nun zeitnah die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, die die Mitnahmepflicht von Verbandkästen regelt.

Das Mitführen von medizinischen Gesichtsmasken im Auto hält der BVMed generell für sinnvoll. „Aus Erfahrung ist bekannt, dass das Tragen von Masken die Hemmschwelle bei der Hilfestellung senkt, ähnlich wie bei den Handschuhen. Es geht dabei um den wechselseitigen Schutz des Unfallopfers und des Ersthelfers“, so die stellvertretende BVMed-Geschäftsführerin, Regulatory-Expertin Dr. Christina Ziegenberg.

Ministerium wollte anderen Weg gehen

Das Bundesverkehrsministerium hatte ursprünglich vorgeschlagen, für Masken eine gesetzliche Mitführpflicht einzuführen. Der BVMed und der DIN Normungsausschuss NA 06 (Verbandmittel und Behältnisse) schlugen vor, dies über die Verbandkastennorm zu regeln. Das Ministerium begrüßte diesen Vorschlag.

Der DIN-Normungsausschuss hat in den letzten Monaten unter aktiver Mitwirkung des BVMed-Fachbereichs „Erste Hilfe“ eine geänderte Norm erarbeitet und intensiv diskutiert. Bei der erfolgten Überarbeitung der Norm seien die Vorschläge der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgrund der Auswertung der Unfälle in den Betrieben und Behörden genauso berücksichtigt worden, wie die aktuellen Erfahrungen der Notfallmediziner und die gegenwärtigenen Herausforderungen der Corona-Pandemie.

Die wichtigsten Neuerungen in der neuen Verbandkasten-Norm:

Aufnahme von Gesichtsmasken Typ I nach DIN EN 14683: Auf Initiative des Gesetzgebers sowie Anregung von verschiedenen Verbänden und Organisationen hat das für den Bereich „Erste Hilfe“ zuständige DIN-Gremium die Aufnahme von Gesichtsmasken als zusätzlichen Hygieneschutz vorgenommen.

Entfall eines Dreiecktuches DIN 13168 D: Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch ein Dreiecktuch im Verbandkasten enthalten sein muss.

Entfall des Verbandtuches DIN 13152 BR: Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch das größere Verbandtuch DIN 13152 A im Verbandkasten enthalten sein muss.

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