„Digitale-Versorgung-Gesetz“
Änderungen auf den letzten Metern
Vor der Verabschiedung im Bundestag feilen die Koalitionsfraktionen noch am „Digitale-Versorgung-Gesetz“. So sollen auch Psychotherapeuten Medizin-Apps verordnen dürfen.
Veröffentlicht:Berlin. Kurz bevor der Gesundheitsausschuss des Bundestags am 6. November letzte Hand an das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) anlegt, liegt den Abgeordneten ein neuer Stoß mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen vor:
- Die Befugnis zur Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen wird auf Psychotherapeuten erweitert.
- Klargestellt wird, dass vor der Abgabe einer digitalen Gesundheitsanwendung eine ärztlich bestätigte Indikation nachgewiesen werden muss. Unzulässig ist es, wenn Kassen dabei in die ärztliche Therapiefreiheit eingreifen oder die Wahlfreiheit des Versicherten beschränken.
- Die Vergütung digitaler Gesundheitsanwendungen im ersten Erstattungsjahr wird davon abhängig gemacht, ob die im Gesetzentwurf geforderten „positiven Versorgungseffekte“ vorab vorliegen oder ob sie erst im Laufe des Jahres erbracht werden. Im letzteren Fall gibt es Vergütungsabschläge.
- Der Kreis der Akteure, die Zugriff auf das künftige Forschungsdatenzentrum haben sollen, wächst weiter. Jetzt sollen auch Unikliniken auf die pseudonymisierten Abrechnungsdaten zugreifen dürfen – wegen ihrer „Schnittstellenfunktion zwischen Lehre, Forschung und Versorgung“.
- In der Abrechnung dürfen Vertragsärzte ab Januar 2021 nur noch solche Praxis-EDV verwenden, die von der KBV im Einvernehmen mit der Gematik „bestätigt“ wurde. Ziel sind dabei offene und standardisierte Schnittstellen. Auf diese Weise soll es möglich werden, Daten „mit vertretbarem Aufwand“ zwischen verschiedenen Akteuren auch sektorenübergreifend auszutauschen. (fst)