BMVZ
BA handelt „zynisch oder ahnungslos“ beim Thema Kurzarbeitergeld für Arztpraxen
Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, Vertragsarztpraxen vom Bezug von Kurzarbeitergeld auszuschließen, stößt bei den Medizinischen Versorgungszentren auf heftigen Widerspruch.
Veröffentlicht:Berlin. Einen pauschalen Ausschluss von Arztpraxen aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld hält der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) für unangemessen.
Die Grundannahmen, aufgrund derer die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Arztpraxen Kurzarbeitergeld verweigere, seien „schlichtweg falsch“, schreibt der BMVZ in einer Pressemitteilung. Die BA gehe davon aus, dass Praxen kein Kurzarbeitergeld erhalten dürften, weil sie unter dem Schutzschirm stünden. Das sei „entweder zynisch oder zeugt von Ahnungslosigkeit“, heißt es beim BMVZ. Nicht alle Leistungen von Praxen niedergelassener Ärzte würden aus den Töpfen vergütet, über die der Gesetzgeber den Schutzschirm spanne.
Schutzschirm wirkt nur „kollektiv“
Am Freitag war eine Weisung der BA bekannt geworden, laut der ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeit sowohl für niedergelassene Ärzte als auch für Krankenhäuser ausgeschlossen sein solle.
Richtig sei dagegen, dass der ambulante Schutzschirm lediglich eine kollektive Sicherheit biete, belastbare Aussagen über die Honorarzahlungen für einzelne, besonders betroffene Praxen aber nicht zulasse. Ein individuell zugeschnittener Anspruch auf Ausgleich bestehe nicht.
Der Anspruch erschöpfe sich darin, dass Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen in einer Region den für die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bereitgestellten Gesamtbetrag nicht kürzen dürften. Für die Verteilung müssten sie dann regionale Ausgleichsmechanismen entwickeln. Darüber hinaus gehende Einnahmen blieben außen vor.
Ärzte brauchen Planungssicherheit
„Es ist nachvollziehbar, dass niedergelassene Ärzte und MVZ jetzt Sicherheit brauchen und daher teilweise auch Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zum Beispiel in Fächern, in denen viel operiert wird, momentan einfach keine Patienten kommen“, sagte der geschäftsführende Vorstand des BMVZ Dr. Peter Velling am Montag der „Ärzte Zeitung“.
Ein verpflichtender Ausgleich dafür ist im Rettungsschirm-Gesetz nicht vorgesehen. Extrabudgetär zu vergütende Leistungen wie zum Beispiel das ambulante Operieren kann eine KV ausgleichen, muss aber nicht.
Planungssicherheit könne es erst geben, wenn KVen nun zeitnah ihren Ausgleichs-Honorarverteilungs-Maßstab beschlössen und veröffentlichten, sagte Velling. Sachsen und Sachsen-Anhalt seien hier vorangegangen. Beide hätten übrigens auch die EGV-Leistungen eingeschlossen.
Keine Belohnung von Moral hazard
Zumindest bis dies geschehen sei, müssten Praxen die Möglichkeit erhalten, auch Kurzarbeitergeld zu beantragen und erhalten zu können, um sich von den weiterlaufenden Fixkosten entlasten zu können, argumentierte Velling. Reine Privatpraxen oder D-Arzt-Praxen benötigten diese Möglichkeiten auch darüber hinaus.
„ÄrzteTag“-Podcast
Ärger ums Kurzarbeitergeld für Ärzte
Grundsätzlich sei es aber richtig, dass die verschiedenen Hilfen nicht dazu führen dürften, dass sich Ärzte, die ihre Praxen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet hätten, besser stellten als die engagierten Kollegen, die weiter Sprechstunden abhielten.