Geplantes Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
Beim GVWG lässt die Regierung die Länder abblitzen
Ob Ersteinschätzung, Mindestmengen oder Modellklauseln für Physio & Co.: Die Länder beißen mit ihren Positionen zum Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) beim Spahn-Ministerium auf Granit.
Veröffentlicht: | aktualisiert:Berlin. Im Ringen um ein Ersteinschätzungsverfahren in der ambulanten Notfallversorgung in Krankenhäusern geht die Regierung auf Konfrontation zu den Ländern. Die Länderkammer hatte in ihrer Stellungnahme zum geplanten Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) darauf gedrungen, auf dieses isolierte Element aus der ursprünglich umfassenden Reform der Notfallversorgung zu verzichten.
Hiermit werde „nur ein kleiner Teil der Notfallversorgung“ reformiert, ohne „das Gesamtbild in den Blick zu nehmen“, hieß es seitens des Bundesrats. Die Bundesregierung hingegen hält ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren für einen „ersten wichtigen Schritt“ hin zu einer umfassenden Reform. Dieses Instrument könne dazu beitragen, die ambulanten Notfallkapazitäten in Krankenhäusern und Rettungsdiensten zu entlasten, heißt es.
Bund gibt bei schärferen Mindestmengen nicht nach
Keinen Kompromiss will der Bund auch bei der geplanten Verschärfung der Mindestmengen eingehen. Die Länder hatten gefordert, die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregeln für die zuständigen Länderbehörden wieder zu streichen. Bisher können die Behörden einzelnen Kliniken auf Antrag wegen „unbilliger Härte“ die Unterschreitung geltender Mindestmengen erlauben.
Das lehnt die Bundesregierung ab: „Die Leistungserbringung durch Krankenhäuser, die eine Mindestmenge nicht erfüllen, gefährdet potenziell die Sicherheit der versorgten Patienten“, heißt es kategorisch. Zudem sei auch ohne Ausnahmeregeln eine flächendeckende Behandlung sichergestellt. Denn das vorgeschaltete Verfahren im Gemeinsamen Bundesausschuss sehe ausdrücklich auch eine Folgenabschätzung bei der Festlegung von Mindestmengen vor – etwa im Hinblick auf längere Transportwege oder höhere Verlegungsrisiken.
Auch die Planungskompetenz der Länder werde durch die Streichung der Ausnahmeregeln nicht verletzt. Denn Artikel 74 Absatz 1 GG sehe ausdrücklich auch den Erlass begründeter Regelungen vor, die sich auf die Krankenhausplanung der Länder auswirken können.
Modellstudiengänge – alles offen bis Ende 2026
Ebenfalls ablehnend verhält sich der Bund zum Wunsch der Länder, die Modellstudiengänge in der Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie nur bis Ende 2022 zu verlängern. Der Bund hat eine Verlängerung der Modellklauseln bis Ende 2026 angekündigt und damit massiven Widerstand von Berufsverbänden und Hochschulen geerntet.
Gegenwärtig würden die Modellstudiengänge evaluiert, dann müssten die Ergebnisse in das geplante „Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe“ gegossen werden. Anschließend müssten die Länder die sich so ergebenden Änderungen in den Berufsgesetzen noch umsetzen. Von daher sei eine Verlängerung um fünf Jahre „notwendig und angemessen“.
Nicht aufgeben will der Bund auch die im GVWG geplante Veröffentlichung der Pflegepersonalquotienten von Krankenhäusern. Dieser Wert mache es für Bürger nachvollziehbar, ob ein Krankenhaus „im Verhältnis zu dem in seinem Haus anfallenden Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzt“, argumentiert der Bund.
Die Länder hingegen hatten gewarnt, die Veröffentlichung der Quoten könnte Kliniken ungerechtfertigt „brandmarken“. Nicht berücksichtigt würden im Falle der Publikation die in Ballungsräumen oft vergeblichen Bemühungen von Krankenhäusern, bei der Anwerbung zusätzlichen Personals.
Am 12. April plant der Gesundheitsausschuss des Bundestags eine Anhörung zum GVWG.