Anträge von Eltern abgewiesen

Bundesverfassungsgericht: Masernimpfung bei Kita-Kindern weiter Pflicht

Kinder, die in eine Kindertagesstätte gehen, müssen gegen Masern geimpft sein. Das beschloss das Bundesverfassungsgericht und hat Eilanträge von Eltern und Kindern abgewiesen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Karlsruhe. Kita-Kinder müssen sich weiter gegen Masern impfen lassen. Mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwei hiergegen gerichtete Eilanträge abgelehnt. Die Interessen der Impfgegner und ihrer Kinder müssten gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken zurücktreten.

Die ins Infektionsschutzgesetz eingefügte Masern-Impfpflicht trat am 1. März in Kraft. Ohne Impfung oder Immunität dürfen die Kinder keine Kindertagesstätte besuchen. Gleiches gilt bei einer Tagesmutter und weiteren Betreuungsformen.

In zwei Fällen rügen die Kinder und ihre Eltern eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, einen unzulässigen Eingriff in das Elternrecht sowie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Reaktionen und mögliche Schäden der Kinder durch die medizinisch nicht notwendige Impfung könnten nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Beschwerden könnten zulässig sein

Die Karlsruher Richter gestanden den Impfgegnern zu, dass ihre Verfassungsbeschwerden „zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ seien. Dem Wunsch der Eltern, die faktische Pflicht zur Impfung ihrer Kinder bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren auszusetzen, kam das Bundesverfassungsgericht aber trotzdem nicht nach.

Von einer Aussetzung der Impfpflicht wären grundrechtlich geschützte Interessen vieler Menschen betroffen. Denn die Impfungen sollten nicht nur die jeweiligen Kinder schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Masern verhindern. Nur durch eine hohe Impfquote könnten auch Menschen geschützt werden, die aus medizinischen gründen selbst nicht geimpft werden können.

Gegenüber diesen Interessen müsse das Interesse der Eltern und ihrer Kinder an einer Betreuung ohne Impfung zurücktreten, entschied das Bundesverfassungsgericht. (mwo)

Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20

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