Deutscher Ethikrat
Embryospende gesetzlich regeln!
Der Deutsche Ethikrat appelliert an den Gesetzgeber, einen Rechtsrahmen für die Embryospende und Embryoadoption festzulegen. Der Rat hat jetzt dazu seine Empfehlungen präsentiert.
Veröffentlicht:BERLIN. Bei der künstlichen Befruchtung fallen sogenannte überzählige Embryonen an. Diese waren ursprünglich für die Kinderwunschbehandlung einer Frau vorgesehen, werden aber nicht mehr benötigt - etwa, weil die Behandlung abgeschlossen ist oder weil die Frau aus medizinischen Gründen das Kind nicht mehr austragen kann.
Im Jahr 2014 sind nach Angaben des Deutschen IvF-Registers 52.988 Frauen behandelt worden. Bei der IvF wurden je Frau im Durchschnitt 1,87 Embryonen transferiert, bei der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) waren es 1,91.
"Überzählig" - also auf Eis gelegt
Die nicht mehr benötigten Embryonen werden häufig kryokonserviert. Seit August 2013 bietet das Netzwerk Embryonenspende, ein von zur Zeit 18 IvF-Zentren aus Bayern und Baden-Württemberg gegründeter Verein, Paaren die Option, diese Embryonen zu spenden.
"Wenn das Paar diese Zellen nicht verwerfen lassen will, dann kann es nach ausführlicher Beratung eine Freigabeerklärung unterzeichnen und die Spende ihrer konservierten Zellen erlauben", heißt es auf der Webseite des Netzwerks.
In 45 Fällen sind seitdem Embryonen gespendet worden, 15 Schwangerschaften mit sieben Geburten und insgesamt neun Kindern gingen daraus hervor.
Nahezu der gesamte Vorgang ist rechtlich ungeregelt. Das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990 sieht vor, dass bestraft wird, "wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, dass sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt".
Verboten ist die Entnahme eines Embryos vor Abschluss der Einnistung in der Gebärmutter. Ziel des Gesetzgebers war es insbesondere, eine "gespaltene" Mutterschaft zu verhindern, etwa durch das Verbot der Leihmutterschaft oder der Eizellspende.
Dagegen ist die Spende eines Embryos in vitro nicht geregelt. "Geht der Kinderwunsch des Empfängerpaares (des gespendeten Embryos, d. Red.) in Erfüllung, dann ist die Frau, die das Kind geboren hat, biologisch die Mutter", heißt es dazu beim Netzwerk Embryonenspende.
Auch der Ethikrat hält fest, der Transfer des Embryos nicht verboten ist: "In diesen Fällen tritt das Ziel, eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern, hinter die Möglichkeit der Weiterentwicklung des Embryos zurück."
Doch das Prozedere bei einer Embryospende ist rechtlich ungeregelt, weil beispielsweise auch das deutsche Adoptionsrecht diesen Fall nicht vorsieht. Diese Lücke muss der Gesetzgeber füllen, fordert der Rat.
Moralischer Status des Embryos
- Die Kernfrage, die seit Jahren viele Diskussionen in der Reproduktionsmedizin begleitet, ist die nach dem moralischen Status des Embryos in vitro. Je höher dieser Status bewertet wird, "umso schwerer wiegen die Gründe, (...) überzähligen Embryonen eine vorhandene Lebensperspektive nicht zu verwehren".
Die Fortpflanzungsfreiheit als hohes individuelles und soziales Gut müsse abgewogen werden gegen die mit der Fortpflanzung einhergehenden Verantwortungsbeziehungen zwischen Partnern und zwischen Eltern und Kind. Hier dürfe, so der Rat, es nicht bei "einem privaten Arrangement" bleiben - gesetzliche Bestimmungen müssen her.
- Eine Embroyadoption sollte "in der Regel nur dann erfolgen dürfen, wenn zwei Elternteile die rechtliche Verantwortung übernehmen". Dabei stelle es "keinen Ausschlussgrund" dar, wenn die Wunscheltern in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben.
Eine Ratsminderheit hält es für entbehrlich, die Embryospende nur für verheiratete oder verpartnerte Paare zuzulassen. In einem Sondervotum plädieren drei Ratsmitglieder dafür, "das Leitbild der ehebezogenen Familie" als die Lebensform anzunehmen, bei der dem Kindeswohl am ehesten Rechnung getragen wird.
- IvF-Zentren, die eine Embryoadoption anbieten, sollten verpflichtet werden, mit einer psychosozialen Beratungsstelle zusammenzuarbeiten, die Spender- und Empfängereltern bei dem gesamten Prozess begleitet.
Nur tatsächlich "überzählige" Embryonen sollten gespendet werden dürfen - die Kinderwunschbehandlung der genetischen Eltern müsse endgültig abgeschlossen sein.
Recht, die Abstammung zu kennen
- Das aus dem Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich abgeleitete Recht eines jeden Menschen, seine biologische Abstammung zu kennen, muss gesetzlich geregelt werden. Der Rat schlägt hierzu eine "niedrigschwellige Informationsmöglichkeit" für das Kind vor, das es unabhängig von den Eltern ab dem 16. Lebensjahr in Anspruch nehmen kann. Dieses Auskunftsrecht sollte sich auch auf mögliche Geschwister beziehen.
- In der Beziehung zwischen genetischen Eltern und Empfängereltern des Embryos sollten zwei Verfahren möglich sein: Anonymität oder wechselseitiges Kennenlernen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, eine zum Bundesfamilienministerium gehörende Behörde, könnte mit der Aufgabe betraut werden, das "Matching" beider Elternpaare vorzunehmen, schlägt der Rat vor.
- Uneins ist der Ethikrat bei der Interpretation der sogenannten Dreier-Regel im Embryonenschutzgesetz. Paragraf 1 Absatz 1 hält fest, dass einer Frau innerhalb eines Zyklus nicht mehr als drei Embryonen übertragen werden dürfen. Diese strikte Regel wird in der Praxis vieler Kinderwunsch-Zentren "erweitert" interpretiert. Etwa deshalb, weil voraussichtlich nicht alle Embryonen entwicklungsfähig sein werden.
14 Ratsmitglieder empfehlen dem Gesetzgeber, die strikte Auslegung der Dreierregel klarzustellen, zwölf befürworten die erweiterte Auslegung. In einem Sondervotum dringen drei Ratsmitglieder darauf, "wirksame Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass ständig neue rettungsbedürftige Embryonen entstehen".
Anderenfalls etabliere die Reproduktionsmedizin ein "tendenziell unbegrenztes Geschäftsmodell", das in der Lage ist, Nachschub an "überzähligen" Embryonen jederzeit selbst zu liefern, argumentieren die Ratsmitglieder Thomas Heinemann, Anton Losinger und Eberhard Schockenhoff.