Infektionsschutzgesetz

Gesetzentwurf: Ex-Post-Triage scheint vom Tisch

Die auf massive Kritik gestoßene Ex-Post-Triage bei pandemiebedingt knappen Ressourcen soll nun doch nicht kommen. Das geht aus einem aktualisierten Gesetzentwurf aus dem BMG hervor. Der Entwurf liegt der Ärzte Zeitung vor.

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Menschen mit Behinderung oder Vorerkrankung sollen bereits zugewiesene Behandlungsplätze im pandemiebedingten Notfall nicht verlieren dürfen. Das plant die Ampel-Koalition.

Menschen mit Behinderung oder Vorerkrankung sollen bereits zugewiesene Behandlungsplätze im pandemiebedingten Notfall nicht verlieren dürfen. Das plant die Ampel-Koalition.

© Waltraud Grubitzsch / dpa-Zentralbild / dpa / picture alliance

Berlin. Das Gesundheitsministerium hat einen umstrittenen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes entschärft. Eine Triage im Falle pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger, intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten soll demnach bei Menschen mit Behinderungen oder Vorerkrankungen nicht vorgenommen werden dürfen, wenn ihnen bereits ein Behandlungsplatz zugeteilt worden ist. Das geht aus einem aktualisierten Referentenentwurf des Ministeriums hervor, der der Ärzte Zeitung vorliegt.

In dem Entwurf einer Formulierungshilfe für die Ampel-Fraktionen von Anfang Mai waren Verfahrensregeln für diesen Fall vorgesehen worden. Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen hätten demnach bereits zugeteilte Intensivbetten auch wieder verlieren können, wenn ein Begutachtungsgremium zu dem Schluss gekommen wäre, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit geringer ist als die anderer Patienten.

Zwei erfahrene Fachärztinnen oder Fachärzte entscheiden

Dieser Passus ist in der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs entfallen. Dort heißt es nun etwas sperrig: „Bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen“. Ansonsten soll es dabei bleiben, dass bei Engpässen „zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene Fachärztinnen oder Fachärzte“ über die Zuteilung intensivmedizinischer Kapazitäten „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ entscheiden.

Komorbiditäten sollen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie aufgrund ihrer „Schwere oder Kombination“ die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. Sollten Ärzte einen Patienten unterschiedlich einschätzen, soll ein dritter Fachmediziner hinzugezogen und mehrheitlich entschieden werden.

Hintergrund dieser Änderung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. Dezember 2021. Demnach besteht für Menschen mit Behinderung auch im Falle knapper intensivmedizinischer Ressourcen eine Schutzpflicht. (af)

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