Patientendatenschutz

KBV und BÄK wenden sich gegen TI-Sanktionen

Ärzteverbände warnen davor, die Digitalisierung des Gesundheitswesens par ordre de mufti durchsetzen zu wollen.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Ab 2022 soll die ePa den Impfausweis, den Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonus-Heft sowie Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder enthalten.

Ab 2022 soll die ePa den Impfausweis, den Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonus-Heft sowie Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder enthalten.

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Berlin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zweifelt am Nutzen der ersten Ausbaustufe einer elektronischen Patientenakte. Es sei nicht erkennbar, dass „praktisch nutzbringende Funktionen der Patientenakte schnell zur Verfügung stehen“, heißt es in einer Stellungnahme der KBV zur Expertenanhörung zum Entwurf des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) am Mittwoch im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Das berge das Risiko, dass bei Ärzten und Patienten Vertrauen in die Sinnhaftigkeit der Digitalisierung des Gesundheitswesens verloren gehe.

Die KBV fordert, an die Stelle der weiterhin geltenden Sanktionen für Ärzte, die sich nicht die Telematikinfrastruktur anschließen lassen wollen oder dies noch nicht veranlasst haben, systemische Anreize zu setzen. Die Regierung verlange an vielen Stellen des digitalen Wandels zusätzliche Aufgaben der Ärzte. Dazu gehöre ein diese Leistung anerkennender Rahmen. Damit könnte die Regierung dem Eindruck entgegenwirken, die Digitalisierung mit Hilfe von Vorgaben an die Ärzte vorantreiben zu wollen.

BÄK fordert Forschungsdatengesetz

Auch die Bundesärztekammer sorgt sich in ihrer Stellungnahme um die Akzeptanz der Beteiligten. Aus Sicht der BÄK könne die Digitalisierung im Gesundheitswesen nur gelingen, wenn der medizinische Nutzen belegbar werde. Deshalb seien die Anreizmechanismen für die Erstbefüllungen der elektronischen Patientenakten ein richtiger Schritt. Konterkariert würden die Anreize durch die sanktionsbewehrte Verpflichtung, die Patientenakte zu nutzen.

Die Bundesärztekammer unterstützt die Regierungspläne, die Daten aus den Patientenakten der Forschung zugänglich zu machen. Die Vertreter der Kammer weisen aber ausdrücklich auf die datenschutzrechtlichen und ethischen Anforderungen an eine solche Nutzung hin. Da ihr diese mit diesem Gesetz nicht ausreichend gegeben seien, schlägt die BÄK eine eigene gesetzliche Regelung zur Datennutzung durch die Forschung vor.

Grund: Die BÄK hält eine Identifizierung einzelner Patienten für möglich, wenn die Daten als pseudonymisierte Einzeldatensätze weitergegeben werden sollten. Gleichzeitig sieht die BÄK es aber ebenso als kritisch an, dass Versicherte den Umfang ihrer Daten in der Akte selbst bestimmen können, sprich, einzelne Datensätze daraus löschen können sollen.

10 Euro für die eAktenfüllung

Die wichtigsten Punkte des Entwurfs:

  • Patienten erhalten einen Anspruch darauf, dass Ärzte Daten in die elektronische Patientenakte eintragen. Dafür sollen Ärzte zehn Euro je Patient erhalten.
  • Ab 2022 soll die ePa den Impfausweis, den Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonus-Heft sowie Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder enthalten.
  • Ab 2022 sollen Versicherte die ePa in ihrem Smartphone einsehen und darüber die Zugriffsrechte verwalten können.
  • E-Rezepte sollen sich per App aufs Smartphone und in der Apotheke einlösen lassen.
  • Überweisungen zu Fachärzten sollen elektronisch übermittelt werden.
  • Störungen und Sicherheitsmängel der Telematikinfrastruktur müssen unverzüglich an die gematik gemeldet werden. Das Nichtbefolgen dieser Vorschrift kann mit einem Bußgeld von 300.000 Euro belegt werden.
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