Keine staatliche Entschädigung für Stalking-Opfer

KASSEL (mwo). Stalking-Opfer bekommen in der Regel keine staatliche Entschädigung. Denn rein psychischer Terror wird vom Opferentschädigungsgesetz nicht erfasst, Voraussetzung bleibt eine auf den Körper gerichtete Gewalttat, urteilte gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

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Belästigung am Telefon: Opfer von Stalking haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

Belästigung am Telefon: Opfer von Stalking haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

© viennaslide / imago

Es wies damit die Klage einer heute 60-jährigen Frau ab, die über Jahre von ihrem Ex-Partner bedroht und verfolgt wurde.

Die Belästigungen reichten von Dutzenden Zetteln im Briefkasten über Nachstellungen im Bus bis zur Bestellung von Versandhausartikeln oder gar eines Leichenwagens auf ihren Namen. Mehrfach bedrohte der Mann auch die Mutter und die Kinder des Opfers.

Als Folge ist die Frau schwer traumatisiert, erwerbsunfähig und schwerbehindert mit einem Grad von 50 Prozent. Ihren Antrag auf Opferentschädigung lehnte das Land Bremen ab.

Mit ihrer Klage argumentierte sie, seit 2007 werde Stalking auch strafrechtlich verfolgt. Psychischer Dauerterror könne weit belastender sein als einmalige körperliche Gewalt. "Das Ziel des Stalkers ist die Seele des Opfers", sagte ihre Anwältin.

Für eine Opferentschädigung verlangt das Gesetz einen "tätlichen Angriff". Davon wird rein psychischer Terror nicht mehr erfasst, urteilte das BSG. Das Landessozialgericht soll aber noch prüfen, ob es im Zuge des Stalkings nicht doch auch zu körperlichen Übergriffen kam.

Az.: B 9 VG 2/10 R

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