Sanitätereinsätze

Koalition will am Arztvorbehalt festhalten

Nach dem Bundesrat hat nun auch die Koalition einen Gesetzentwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes vorgelegt.

Von Anno Fricke Veröffentlicht:
Die Streitfrage: Welche invasiven Hilfsmaßnahmen sind in welchen Fällen Notfallsanitätern erlaubt bis zum Eintreffen des Notarztes?

Die Streitfrage: Welche invasiven Hilfsmaßnahmen sind in welchen Fällen Notfallsanitätern erlaubt bis zum Eintreffen des Notarztes?

© imagebroker / INTERFOTO

Berlin. Die Koalitionsfraktionen gehen bei der geplanten Änderung des Notfallsanitätergesetzes auf Gegenkurs zum Bundesrat. Während die Länder den Sanitätern Kompetenzen zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde übertragen wollen, halten Union und SPD im Bundestag das für unangemessen.

Das geht aus einem aktuellen Antrag zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes hervor, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt. In der Begründung heißt es, dass die „Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter weiterhin im Wege der Delegation“ vorzusehen seien.

Dabei wird ausdrücklich auf die Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel verwiesen. Sprich: Die Delegation soll auf telemedizinischem Weg erfolgen können. Mit der Änderung soll eine rechtliche Grauzone aufgehellt werden, in der Notfallsanitäter seit der Einführung des Berufsbildes im Jahr 2014 handeln.

Der Entwurf ist als Änderungsantrag an den Entwurf eines Berufsgesetzes für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten angehängt. Für das politische Verfahren bedeutet das, dass der Änderungsantrag der Koalition früher durch den Bundestag gehen kann als der Gesetzentwurf des Bundesrates.

Eine Expertenanhörung zu diesem Gesetz im Gesundheitsausschuss ist für kommenden Montag angesetzt.

Ärzteverbände sind gespalten

Im Koalitionsantrag zur Änderung von Paragraf 4, Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes heißt es nun: „(...) eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes zu veranlassen, vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten standardmäßig vorzugeben, zu überprüfen und zu verantworten sind und sich auf notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen erstrecken, in denen ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt, wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind oder eine Medikamentengabe zu veranlassen ist.“

Die primär betroffenen Ärzteverbände sind in der Frage der Kompetenzzuweisung an Notfallsanitäter gespalten. Während die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) mehrheitlich Notfallsanitäter durchaus in der Lage sieht, aufgrund ihrer Ausbildung auch schon vor Eintreffen des Notarztes selbstständig auch mit invasiven Methoden zu helfen, sind die anästhesistischen Verbände (DGAI, BDA) sowie die chirurgischen Ärztevereinigungen wie der Berufsverband der Chirurgen (BDC) und die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) gegen eine ausdrückliche Zuweisung heilkundlicher Kompetenzen an die Notfallsanitäter.

Die bisherige Fassung des Paragrafen lautete: „Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung an (...) Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation (...) der Patienten bis zum Eintreffen (...) des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt (...).“

Wir haben den Beitrag aktualisiert am 16.10.2019 um 15:46 Uhr.

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