„Koordinierungsbonus“
Koalition plant neue Corona-Sonderleistungen für Pflegeeinrichtungen
Einen weiteren pandemiebedingten Bonus soll es geben – allerdings nicht für MFA, sondern in der Altenpflege. Das sehen zumindest Änderungsanträge der Ampel zu einem Gesetzentwurf vor.
Veröffentlicht:Berlin. Die Ampel will die mehr als 30.000 Einrichtungen der Langzeitpflege besser für den Corona-Herbst wappnen. Dazu sind unter anderem neue „Sonderleistungen“ für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen geplant. Profitieren sollen Beschäftigte, die mit „Koordinierungsaufgaben“ beim Hygiene-, Impf- und Testmanagement oder der Versorgung mit antiviralen Therapeutika in den Einrichtungen beauftragt sind.
Das geht aus einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen gegen COVID-19 hervor. Die Anträge liegen der Ärzte Zeitung vor.
750 Euro je Pflegeeinrichtung und Monat
Die Höhe des sogenannten Koordinierungsbonus soll bei insgesamt 750 Euro je Pflegeeinrichtung und Monat liegen. Sofern mehrere Personen mit den genannten Aufgaben verantwortlich beauftragt sind, soll der Bonus von der Pflegeeinrichtung „unter den verantwortlichen Beschäftigten angemessen“ aufgeteilt werden.
Die Prämie soll von den Pflegekassen ab 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 an die Pflegeeinrichtungen ausgezahlt werden. Fließen soll das Geld jeweils zur Monatsmitte. Abgewickelt werden soll das „einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort“.
Einen Pferdefuß hat die geplante Ausschüttung aber: Versäumt es eine Einrichtung, die von ihr benannte Koordinierungsperson oder die benannten Personen bis zum 1. November 2022 an die Pflegekasse zu melden, soll die Zahlung des Koordinierungsbonus eingestellt werden. Die für den Monat Oktober gezahlten Leistungen wären dann der Pflegekasse zurückzuerstatten.
Empfängerzahl muss Kassen genannt werden
Die Zahlung soll von der Pflegekasse erst wieder aufgenommen werden, wenn die Einrichtung eine oder mehrere koordinierende Personen benennt. Die Pflegeeinrichtungen sollen den Kassen ferner bis 30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Koordinierungsboni sowie die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger melden.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte unlängst betont, neue massenhafte Infektionsausbrüche in Altenheimen wie in den vorangegangenen Wellen 2020 und 2021 müssten unbedingt vermieden werden.
Arbeitnehmer sollen Impfstatus offenlegen müssen
Daneben plant die Ampel-Koalition folgende Änderungen und Ergänzungen in dem Gesetz:
- Krankenhäuser sollen ab 17. September erst einmal nur Meldungen in Bezug auf SARS-CoV-19 über das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) an das Robert-Koch-Institut weiterleiten. Für andere Meldungen, etwa die Bettenbelegung, beginnt diese Verpflichtung ab 1. Januar 2023. Die Koalition reagiert damit auf technische Probleme, die bei DEMIS immer noch vorhanden sind, so fehlen teilweise wichtige Schnittstellen.
- Muss eine MFA oder ein angestellter Arzt oder eine angestellte Ärztin während des Urlaubs in Quarantäne (Absonderung), sollen diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Da Landesarbeitsgerichte bisher teilweise anders entschieden haben, hält die Regierung hier eine gesetzliche Klarstellung für nötig.
- Der Anspruch von Eltern auf Krankengeld für jedes kranke Kind besteht auch 2023 für längstens 20 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für 40 Tage. Bis zum 7. April 2023 will die Koalition ferner die Regel verlängern, dass Väter oder Mütter dieses Krankengeld auch dann beanspruchen können, wenn das Kind zwar nicht krank ist, aber Kitas oder Schulen geschlossen haben und somit zuhause ein Betreuungsbedarf besteht. Dafür wird der Bund bis zum April einen einmaligen Bundeszuschuss von 150 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zahlen. Sollte der Bedarf höher sein, sollen zum 1. Juli 2024 dann weitere Bundesmittel fließen.
- Heilmittelerbringer sollen mit den Kassen eine Hygienepauschale für jede Heilmittelverordnung vereinbaren können, „so weit diese Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden“. Die Erforderlichkeit hänge von dem jeweiligen Infektionsgeschehen ab, heißt es in der Begründung zum Änderungsantrag. Die Maßnahmen seien aber jedenfalls dann erforderlich, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wurde. (hom/juk/af)