Beratung über Gesetzesentwurf

Korruptionsgesetz erlaubt gewollte Ärztekooperationen

Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sollen auch für niedergelassene Ärzte strafbar werden. Am Mittwoch berät das Bundeskabinett den Gesetzentwurf. Ärztekooperationen werden darin ausdrücklich erwähnt.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Künftig sind auch niedergelassene Ärzte im Visier: Das Strafgesetzbuch wird entsprechend geändert.

Künftig sind auch niedergelassene Ärzte im Visier: Das Strafgesetzbuch wird entsprechend geändert.

© Jens Büttner / dpa

BERLIN. 300 Milliarden Euro im Jahr ist das deutsche Gesundheitswesen schwer. Große Teile dieser Summe werden von Ärzten und Apothekern bewegt.

Der Versuchung, sich Anteile dieser gewaltigen Summe unrechtmäßig anzueignen, erliegt nach Schätzungen der Bundesregierung eine niedrige dreistellige Zahl von Missetätern. Wissenschaftler schätzen den damit angerichteten Schaden auf zwischen neun und 14 Milliarden Euro.

An dieser Stelle will die große Koalition mit ihrem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen eingreifen.

Am Mittwoch berät und beschließt Angela Merkels Ministerrunde den Kabinettsentwurf, den das federführende Justizministerium und das Gesundheitsministerium nach der Abstimmung mit den übrigen Ressorts verfasst haben. Der Entwurf liegt der "Ärzte Zeitung" vor.

Auf Kritik aus der Ärzteschaft reagiert

Der Kabinettsentwurf entscheidet sich in einigen wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf von Anfang Februar. So hat der Gesetzgeber die "gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollte" berufliche Zusammenarbeit von Ärzten in die Begründung des Gesetzentwurfes aufgenommen.

Damit hat er die Kritik aus der Ärzteschaft und von Juristen gewürdigt, die nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs laut geworden war.

Ausdrücklich nennt der Entwurf nun die vor und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (Paragraf 115a SGB V), das ambulante Operieren im Krankenhaus (115b SGB V), die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (116b SGB V) und sektorenübergreifende Versorgungsformen wie die integrierte Versorgung (140a ff. SGB V).

"Die Gewährung angemessener Entgelte für die in diesem Rahmen erbrachten heilberuflichen Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind zulässig", haben die Autoren des Kabinettsentwurfs formuliert.

Auch die bloße Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung könne den Straftatbestand der Korruption nicht erfüllen, heißt es an anderer Stelle des Textes.

Anwendungsbeobachtungen seien forschungs- und gesundheitspolitisch wünschenswert, sofern ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht würden.

Als mögliche Vorteilsannahme werden dagegen Einladungen zu Kongressen, die Übernahme der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen oder das Einräumen von Vermögens- und Gewinnbeteiligungen genannt.

Transparenzkodex ist bereits Pflicht

Seit Beginn dieses Jahres schon handeln die Unternehmen des Verbands forschender Pharmahersteller (vfa) europaweit nach einem Transparenzkodex. Systematisch erfassen die Unternehmen ihre Kooperationen mit Ärzten und anderen Beteiligten im Gesundheitswesen und werden diese bis Mitte nächsten Jahres auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

Mit dem Gesetz will die große Koalition den Korruptionsparagrafen des Strafgesetzbuches auf freiberufliche Ärzte ausweiten.

Auslöser des Gesetzgebungsverfahrens war ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom März 2012 (Az. GSSt 2/11), mit dem die Bundesrichter die Anwendbarkeit der geltenden strafrechtlichen Korruptionstatbestände für niedergelassene Vertragsärzte verneinten.

Eine wichtige Rolle kommt den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärztekammern sowie den gesetzlichen und privaten Krankenversicherern zu. Ihnen überträgt der Gesetzgeber das Recht, Strafanträge gegen ihre Mitglieder zu stellen.

Im Referentenentwurf waren die Kassenärztlichen Vereinigungen noch nicht erwähnt.

Dass die Kassen und Versicherer Anträge stellen dürfen, ist den Ärzten ein Dorn im Auge. Kostenträger könnten Strafanträge stellen, um Abrechnungskonflikte zu lösen. Zum Beispiel, indem sie über Einsicht in die Ermittlungsakten an sonst unzugängliche Informationen kämen.

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