Pflegestärkungsgesetz II
Lang ersehnte Entscheidung fällt
Gibt der Bundestag am Freitag grünes Licht, wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 in die Praxis umgesetzt. Wir haben die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes noch einmal zusammengefasst.
Veröffentlicht:BERLIN. Noch ist nicht alles in trockenen Tüchern: Der Gesundheitsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch einige Änderungsempfehlungen für das Pflegestärkungsgesetz II gegeben, das heute in Berlin verabschiedet werden soll.
Dazu gehört etwa, dass die Pflegeberatung auf Wunsch der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu Hause stattfinden muss - Ausnahmen gegen den Willen des Antragsstellers sollen nicht erlaubt sein.
Pflege individueller gestalten, Pflegebedürftige und Angehörige besser beraten - das sind Kernpunkte des Gesetzesvorhabens, mit dem der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert wird.
Für die damit verbundenen Leistungsverbesserungen stehen laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe ab 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung.
Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes im Detail
Neue Einstufungskriterien: Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen. Damit sollen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Vor allem Demenzpatienten profitieren.
Bestandsschutz: Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert.
Beratung: Pflegebedürftige und Angehörige werden besser unterstützt, um Leistungen nach ihren Bedürfnissen zusammen zu stellen.
"Reha vor Pflege": Der Medizinische Dienst wird zur Anwendung eines bundesweit einheitlichen, strukturierten Verfahrens für die Rehabilitationsempfehlungen verpflichtet.
Pflegende Angehörige: Sie werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Künftig zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge, die mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen. Auch der Schutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert.
Stationäre Pflegeeinrichtungen: Hier hat künftig jeder Versicherte Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Einrichtungen müssen dazu mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen schließen und zusätzliche Betreuungskräfte einstellen.
Beitragssatz: Um die mit der Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren, steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 - Kinderlose werden mit 2,8 Prozent belastet.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.