Arzneimittel-Richtlinie
G-BA betont Wirtschaftlichkeit verschreibungspflichtiger Triptan-Packungen
Der G-BA mindert das Regressrisiko bei der Verordnung von Triptanen. Für zwei Arzneimittel erkennt er außerdem einen beträchtlichen Zusatznutzen an: Darolutamid und Esketamin.
Veröffentlicht: | aktualisiert:Berlin. In den Arzneimittel-Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag eine Korrektur bei der Verschreibungsfähigkeit von Triptanen beschlossen. Diese Migräne-Wirkstoffe sind in Kleinpackungen nicht verschreibungspflichtig, daher auch keine GKV-Leistung. Größere Packungen sind verschreibungspflichtig.
Die OTC-Versionen sind zur Erleichterung der Selbstmedikation bei gelegentlich auftretenden Migräneattacken gedacht. Laut Fachinformation soll aber bei mehrmals monatlich auftretenden Attacken ein Arzt konsultiert werden. Mit der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie will der Bundesausschuss nun klarstellen, dass bei monatlich mehreren Attacken die Verordnung der größeren, verschreibungspflichtigen Packung nicht unzweckmäßig, also auch nicht unwirtschaftlich ist; das BMG muss den Beschluss noch prüfen.
„Beträchtlicher Zusatznutzen“ für zwei Arzneimittel
Außerdem: Mit dem Ergebnis „beträchtlicher Zusatznutzen“ endete für zwei Arzneimittel das Bewertungsverfahren im G-BA. Ein derart positives Prädikat erhielt zum einen Darolutamid im neuen Anwendungsgebiet metastasiertes, hormonsensitives Prostatakarzinom in Kombination mit Docetaxel und Androgendeprivationstherapie. Der Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen sei begründet durch einen deutlichen Vorteil beim Gesamtüberleben und der Morbidität wie symptomatische skelettale Ereignisse und krankheitsbedingte Schmerzen. Allerdings lagen keine verwertbaren Daten zur Lebensqualität vor. Hinsichtlich des Ausmaßes der Nebenwirkungen wurden keine Unterschiede zur Vergleichstherapie festgestellt.
Ebenfalls einen beträchtlichen Zusatznutzen sah der G-BA für Esketamin bei der Behandlung von therapieresistenten Depressionen in Kombination mit SSRI oder SNRI. Bei der aufgrund der Befristung durchgeführten zweiten Nutzenbewertung habe sich eine signifikante Verbesserung der allgemeinen depressiven Symptomatik gezeigt. Allerdings seien keine Daten über das veränderte Ausmaß von Suizidalität vorgelegt worden. Vorteile zeigten ferner die Daten zur Lebensqualität. Zudem kam es zu weniger Therapieabbrüchen als in der Vergleichstherapie.(HL)