Patientenverfügung

Muss das Leben von Patienten besser geschützt werden?

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Wer die Patientenverfügung der alten Frau liest, meint klar zu verstehen, was sie will: sterben, wenn sie sonst mit schweren gesundheitlichen Dauerschäden leben müsste, insbesondere mit Schäden ihres Gehirns.

Mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss wendet sich nun der Bundesgerichtshof aber gegen vorschnelle Interpretationen. Letztlich rückt er damit den Gedanken des Lebensschutzes stärker in den Mittelpunkt. Das sollte nun endgültig die Bedenken zerstreuen, die es in der Diskussion um die gesetzlichen Grundlagen der Patientenverfügung diesbezüglich gab.

Gleichzeitig sollte es Ansporn zu noch mehr Aufklärung sein, damit der Wille alter und kranker Menschen wirklich umgesetzt werden kann.

So unmittelbar einsichtig der Wunsch etwa nach einem "würdevollen Sterben" ist, die Patientenverfügung muss konkreter werden.

Insbesondere muss deutlich sein, worauf sich ein Wunsch bezieht: nur auf die Behandlung der Grunderkrankung, auch auf die Behandlung vielleicht leicht therapierbarer Nebenerkrankungen oder sogar auch auf lebenserhaltende Maßnahmen wie die künstliche Beatmung oder Ernährung.

Was leicht als kleinkarierter Formalkram verstanden werden kann, ist in der Frage von Leben und Tod ein notwendiger Schutz.

gp@springer.com

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Kommentare
Wolfgang P. Bayerl 10.08.201620:53 Uhr

Alles kann und nichts muss, schon gar nicht mit 18

Als Arzt danke ich dem BGH ausdrücklich für die Priorität der "Erhaltung" von Leben. Das ist heute nicht mehr selbstverständlich wie auch dieser Streit zeigt.
Denn Nahrungszufuhr ist keine Intensivtherapie, eine "Quälerei" ist eher das Verdursten und Verhungern.
Meine persönliche Lehre daraus, lieber keine "Verfügung" und wenn das nicht Ärzte selbst entscheiden,
maximal eine einzige Person meines Vertrauens und auch hier ohne feste Vorgaben, das geht unmöglich schon mit dem 18.Lbsj., vielleicht ab 70,
oder vor einer Fahrt in ein Risikogebiet, z.B. USA :-), von mir aus auch vor einem größeren medizinischen Eingriff.
Bei einem jungen Mensch mit einem (Verkehrs-) Schädelhirntrauma auch nach neurochirurgischer Dekompression habe ich ein wochenlanges tiefes Koma erlebt, mein damaliger Chef hat ihn schon als klinisch "hirntot" bezeichnet, allerdings ohne die entsprechende Maximaldiagnostik.
Und nach 6 Wochen ist er plötzlich aufgewacht mit rasantem Rehabilitationsfortschritt.

Volker Loewenich 10.08.201618:55 Uhr

Patientenverfügung

Dem Kommentar von Ulrich Welzel ist zuzustimmen. Die durch das Betreuungsgesetz definierten Gültigkeit einer Patientenverfügung erst ab einem Lebensalter von 18 Jahren wird allerdings Jugendlichen nicht gerecht, die auch schon vor Erreichen der Volljährigkeit durchaus die sittliche Reife und ein hoch entwickeltes Einsichtsvermögen haben, um eine Patientenverfügung zu verfassen, z.B. Patienten mit schon länger vorliegender maligner Erkrankung. Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) hat eine entsprechende Forderung an den Gesetzgeber gerichtet. Dieses Positionspapier ist unter www.DAKJ als pdf für allgemein zugänglich.

Ulrich Welzel 10.08.201610:56 Uhr

Patientenverfügung ab dem 18 Lebensjahr

Oft wird die Patientenverfügung (PV) mit hohem Alter oder einer schon bestehenden Krankheit verbunden. Dem sollte nicht so sein.
Jeder Mensch sollte ab dem 18. Lebensjahr eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (VV) ausgestellt haben. Sätze wie ich sie vor kurzem auf einem Vortrag eines christlichen Trägers hörte: "Eine PV und VV sollte ab Mitte des Lebens vorliegen" halte ich für wenig zutreffend. Der Fall des 45-jährigen Michael Schumacher oder der Fall des 21-jährigen Fußballbundesligaprofis Boris Vucevic (Schädelhirntrauma - 7 Wochen im Koma)zeigen, dass hier Vorsorge sehr früh einsetzen sollte.

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