KBV
Neuer Anlauf mit den Praxiskliniken
Praxiskliniken in der Hand von Vertragsärzten könnten künftig Krankenhäuser ersetzen, die nicht mehr haltbar sind.
Veröffentlicht:BERLIN. Praxiskliniken, die vergütungstechnisch auf einer brüchigen Rechtsgrundlage existieren, sollen wirtschaftlich nicht mehr existenzfähige Krankenhäuser vor allem in ländlichen Räumen ersetzen.
Dieses Modell schlägt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vor. Ein Großteil dieser Praxen wird von Anästhesisten und Chirurgen betrieben.
Die KBV hat nun eine Kommission zum Aufbau erweiterter praxisklinischer Strukturen eingesetzt. Sie wird geleitet von dem Anästhesisten Dr. Andreas Bartels, Vorstandsmitglied der KV Rheinland-Pfalz, der selbst in Mainz eine interdisziplinäre Praxisklinik betreibt.
Die Kommission soll unter Beteiligung von Allgemeinärzten, Internisten und Belegärzten mit Unterstützung des Zentralinstituts der KBV einen möglichen Leistungskatalog definieren und Vorschläge für ein Vergütungsmodell erarbeiten.
Im Gespräch sind dabei auch sogenannte Hybrid-DRG, ein Mix aus DRG und EBM, die beispielsweise die Techniker Krankenkasse in Thüringen erprobt, wie Bartels bei der Jahrestagung des Verbandes der Praxiskliniken sagte.
"Aussichtslose Reanimation"
Die gegenwärtigen Bemühungen, nicht leistungsfähige Kliniken mit jährlich einer Milliarde Euro aus dem Krankenhausstrukturfonds zu retten, bezeichnete KBV-Chef Dr. Andreas Gassen bei der Vertreterversammlung am 2. März als "aussichtslose Reanimation".
Die Alternative sei, solche Kliniken in ein ambulantes Arztzentrum zu überführen. Dort könnten niedergelassene Ärzte Praxen oder Zweigpraxen betreiben, Operationen ambulant oder belegärztlich vornehmen und im Hintergrund Betten bis zu einer Verweildauer von drei Tagen vorhalten.
Dabei soll auch hausärztliche Kompetenz eingebunden werden. Unterdessen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein Gutachten in Auftrag gegeben, das alle rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte durchspielt. Ergebnisse sollen im Sommer vorliegen.
Praxiskliniken seit 1989 möglich
Praxiskliniken von Vertragsärzten sind seit der Gesundheitsreform von 1989 möglich und in den Paragrafen 122/115 SGB V kodifiziert. Da sie keine Krankenhäuser sind und nicht in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden, besteht kein Vergütungsanspruch in Form von Fallpauschalen. B
islang ist es nicht zum Abschluss dreiseitiger Verträge zwischen GKV, KVen und Landes-Krankenhausgesellschaften gekommen – auch droht das Bundesgesundheitsministerium nicht mit Zwangsmaßnahmen, wie einer Ersatzvornahme.
Häufig ist die Vergütung in Selektivverträgen nach Paragraf 140 a geregelt – einen Anspruch auf solche Verträge gibt es aber nicht.
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