Organspende-Reform besiegelt

Jahrelang wurde gerungen, jetzt gibt es eine Reform der Organspende: nach dem Bundestag haben auch die Länder der Entscheidungslösung zugestimmt. Neu geregelt wird aber noch eine ganze Menge mehr.

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Organspendeausweise: Davon soll es bald noch viel mehr geben.

Organspendeausweise: Davon soll es bald noch viel mehr geben.

© Steinach / imago

BERLIN (nös). Die Bundesbürger werden künftig regelmäßig nach ihrer Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod gefragt. Der Bundesrat gab am Freitag grünes Licht für die Organspende-Reform und setzte einen Schlusspunkt unter jahrelange Debatten.

Die beiden Ende Mai im Bundestag beschlossenen Änderungsgesetze können damit in Kraft treten, zuvor müssen sie noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden.

Kern der Reform ist die Entscheidungslösung, die von einem fraktionsübergreifenden Konsens im Bundestag ausgegangen ist.

Danach sollen unter anderem alle gesetzlich und privat Krankenversicherte ab dem 16. Lebensjahr zu ihrer Spendenbereitschaft gefragt werden. Bislang galt in Deutschland die sogenannte Zustimmungslösung.

Die gesetzlichen Kassen sollen künftig Informationsmaterial und einen Organspendeausweis bei der Ausgabe der Gesundheitskarte und die Privatversicherer beim Versand der Beitragsmitteilungen beilegen.

Die Entscheidung soll außerdem auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Allerdings fehlen dafür noch die technischen Voraussetzungen. Solange sollen die Versicherer das Material alle zwei Jahre erneut versenden.

Auch die Bürgerämter und Passstellen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen künftig bei der Ausgabe von Ausweisen und Pässen Organspendeausweise und Informationsmaterial beilegen.

Zu einer Entscheidung verpflichtet werden die Bürger allerdings nicht. Künftig heißt es in Paragraf 2 des Transplantationsgesetzes: "Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben."

Mit einem zweiten Gesetz, das die schwarz-gelbe Koalition eingebracht hatte, werden neue Regeln für die Krankenhäuser, die Organentnahme und -übertragung festgelegt.

Erstmals werden in Paragraf 9a die Bedingungen für die Entnahmekrankenhäuser definiert. Sie müssen künftig von den zuständigen Behörden "benannt" werden.

Die Kliniken müssen unter anderem OPs auf dem Stand "der medizinischen Wissenschaft und Technik" nachweisen. Außerdem müssen sie über geeignetes qualifiziertes Personal verfügen.

Die Entnahmekliniken müssen zudem mindestens einen Transplantationsbeauftragten stellen, der direkt der ärztlichen Leitung unterstellt sein muss und nicht weisungsgebunden sein darf.

Die Anforderungen an die Qualifikationen der Ärzte sollen die Länder in eigenen Gesetzen festlegen. Danach können mehrere Krankenhäuser auch gemeinsame Beauftragte benennen.

Auch Lebendspender sollen künftig bessergestellt werden. Danach soll die Kasse des Organempfängers künftig für die Kosten der Organentnahme, Vor- und Nachbehandlung, Reha-Behandlung und das Krankengeld aufkommen. Letzteres soll 100 Prozent des letzten Nettoeinkommens statt wie bisher 90 Prozent betragen.

Außerdem sollen Lebendorganspender im Rahmen der Behandlung von Zuzahlungen befreit werden. Für Folgeerkrankungen der Spender soll anschließend die Kasse des Spenders aufkommen.

Tritt im Nachhinein ein Gesundheitsschaden ein, soll die gesetzliche Unfallversicherung dafür aufkommen. Damit soll eine "klare und unzweideutige Abgrenzung" zwischen Kranken- und Unfallversicherung eingeführt werden. In der Vergangenheit hatte es speziell bei dieser Unterscheidung immer wieder Probleme gegeben.

Geändert werden soll auch die Lohnfortzahlung. Der Eingriff für eine Organspende soll demnach als "unverschuldete Arbeitsunfähigkeit" definiert werden.

Damit erhalten die Spender bis zu sechs Wochen von ihrem Arbeitgeber weiter Gehalt, das den Unternehmen wiederum von der Krankenkasse des Organempfängers erstattet werden soll. Die geplanten Regelungen sollen auch für Privatversicherte gelten.

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