Pflegekräfte dürfen ärztlich tätig werden - unter Aufsicht des Arztes
Substitution und Delegation ärztlicher Tätigkeiten wird es nicht geben. Warum? Der GBA hat die Begriffe in seiner jetzt verabschiedeten Richtlinie einfach nicht verwendet.
Veröffentlicht:BERLIN. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat einen Katalog von 40 ärztlichen Tätigkeiten beschlossen, die in Modellvorhaben auf Angehörige der Pflegeberufe zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde übertragen werden können.
Noch sind nicht alle Details bekannt. Die am Donnerstag beschlossene Richtlinie ist wie im Gesetz vorgesehen zur Stellungnahme an die Organisationen der Leistungserbringer gegangen.
Medizinische Fachangestellte (MFA) tauchen darin nur als Fußnote auf. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft hatten noch vor Monatsfrist versucht durchzusetzen, die MFA den Pflegeberufen gleichzustellen.
Er könne jedoch nur ins Stellungnahme einbringen, was juristisch umsetzbar sei, sagte der GBA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur die Teilnahme von Angehörigen der Alten- und Krankenpflegeberufe an den Modellversuchen vor (Paragraf 63 SGB V). Damit bleibt der ambulante Sektor ausgeklammert.
Darauf hat die KBV reagiert. Der Gesetzgeber solle der KBV und dem Spitzenverband der Krankenkassen die Richtlinienkompetenz übertragen, auch in der vertragsärztlichen Versorgung delegationsfähige Leistungen zu bestimmen, forderte KBV-Vorstand Carl-Heinz Müller.
Trotz des Ausblendens der KBV-Position sei die Richtlinie "positiv im Konsens formuliert", sagte Hess. Dazu beigetragen haben dürfte, dass die umstrittenen Begriffe "Substitution ärztlicher Tätigkeiten" und "Delegation ärztlicher Tätigkeiten" darin einfach nicht auftauchen.
Vielmehr sei darin die Rede von "selbstständiger Ausübung von Heilkunde", sagte Hess. Mit diesem Begriff können die Ärzte leben, zumal vor der Übertragung einer ärztlichen Tätigkeit an Pflegekräfte immer die ärztliche Diagnose und Indikationsstellung stehe.
Gleichwohl "übernehmen Pflegekräfte im Rahmen von definierten Behandlungsstandards und der entsprechenden Leitlinien Aufgaben, die in hohem Maße eigenverantwortliches Entscheiden und Handeln erfordern", heißt es in einem undatierten Beschlussentwurf der Heilkundeübertragungsrichtlinie, der der "Ärzte Zeitung" vorliegt.
Konkret heiße das, dass Pflegekräfte eigenständig Heil- und Hilfsmittel verordnen und Patienten überweisen dürften, bestätigte Hess. Allerdings werde es dafür eigene Vordrucke geben, um Verwechslungen mit Rezepten und Überweisungsformularen auszuschließen.
Welche Tätigkeiten genau übertragbar sein werden, hält der GBA für die Dauer des Stellungnahmeverfahrens noch zurück. Das der "Ärzte Zeitung vorliegende Papier nennt neun Infusionstherapien wie zum Beispiel Blutentnahme, Flüssigkeitssubstitution, Anlegen von (Kurz-)Infusionen und intravenöse Injektionen von Medikamenten nach einer Positivliste.
Weiter aufgeführt sind fünf Wundtherapien von der Dekubitusversorung bis zur Vakuumversiegelung und zur Verordnung von Medizinprodukten und Pflegemitteln. Die Liste enthält ferner die Anus praeter-Versorgung, den Wechsel von Trachealkanülen, das Tracheostomamanagement, das Anlegen von Magensonden und transurethalen Blasenkathetern, mehrere Aufgaben im Zusammenhang mit der Ernährung von Patienten sowie Schmerz- und Case-Management und psychosoziale Betreuung.
Der GKV-Spitzenverband hat zusätzlich eine eigene Liste eingebracht. Darin sind sechs Indikationen enthalten, die Pflegekräfte in einem gewissen Umfang eigenständig bearbeiten können sollen: Diabetes 1 und 2, chronische Wunden, bestimmte Geschwüre, Demenzen und den Hypertonus.
Für alle übertragbaren Tätigkeiten hat der GBA Anforderungen an den Ausbildungsstand der Pflegekräfte entwickelt. "Dafür fühlen wir uns zuständig", sagte Rainer Hess. Der GBA-Chef räumte ein, dass man damit offenen Auges auf einen Rechtskonflikt mit dem Gesundheitsministerium und den für die Ausbildung zuständigen Ländern zusteuere.