Richter halten Pflege-Zuschlag bei Kinderlosen für rechtens

KASSEL (mwo). Der höhere Beitrag Kinderloser zur Pflegeversicherung ist insgesamt rechtmäßig.

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Nach einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen auch Erwachsene, die aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen können, den höheren Beitrag bezahlen. Seit Anfang 2005 bezahlen Kinderlose über 23 Jahren einen Beitrag von 1,97 Prozent ihres Einkommens zur Pflegeversicherung, gegenüber 1,7 Prozent bei Eltern. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der frühere Einheitsbeitrag Eltern verfassungswidrig benachteiligt hatte.

Mit seiner Klage machte ein Mann aus Rheinland-Pfalz geltend, seine Frau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen. Dies müsse einer Elternschaft gleichgestellt werden. Ohnehin werde der Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten für Kinderlose den Anforderungen der Verfassung nicht gerecht, weil er den Eltern keine Entlastung gebracht habe.

Doch das Bundesverfassungsgericht habe nur eine relative Besserstellung der Eltern verlangt, stellte nun das BSG klar. Zulässig frage das Gesetz auch nicht nach den Gründen der Kinderlosigkeit. So müssten auch Homosexuelle den Zuschlag bezahlen oder Erwachsene, die Kinder möchten, hierfür aber keinen geeigneten Partner finden.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 12 KR 38/06 R

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