Sachsen: vdek fordert mehr Patientenrechte

DRESDEN (tt). Der sächsische vdek fordert den "konsequenten" Ausbau von Patientenrechten.

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"Patienten haben ein Anspruch auf einen reibungslosen Übergang zwischen den Versorgungsbereichen", erklärte Silke Heinke, Leiterin der vdek-Landesvertretung, anlässlich des Neujahrsforums des Verbands in Dresden.

"Dieser Anspruch muss über alle Leistungsbereiche der Kranken- und Pflegeversicherung umgesetzt werden."

Schnittstellenprobleme zwischen ambulanten und stationären Bereich, "aber auch beim Übergang zur Pflege oder in die Rehabilitation gilt es zu beseitigen."

Sektoren besser abstimmen

Als Beispiele für Innovationen bei den Patientenrechten nannte Heinke Verbesserungen beim Entlassungsmanagement von Krankenhäusern. Hier sei "man auf gutem Wege".

Gesundheitsministerin Christine Clauß (CDU) lenkte den Fokus beim Neujahrsforum auf einen anderen Bereich: Sie plädierte für "integrierte und wirtschaftliche Lösungen" bei der wohnortnahen Versorgung.

"Dazu braucht es zum einen Ärzte in freier Niederlassung. Und es bedarf unserer leistungsfähigen Krankenhäuser."

Allerdings müssten die Angebote der niedergelassenen Fachärzte und Krankenhäuser "zukünftig noch sorgfältiger aufeinander abgestimmt werden", so Clauß.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 21.01.201214:27 Uhr

VDEK auf dem Holzweg?

Wenn es nur um Schnittstellenprobleme ambulant-stationär im diagnostischen und kurativen Bereich, in der Rehabilitation bzw. im Übergang zur Pflege ginge? Dort besteht Regelungsbedarf mit guten Erfolgsaussichten, wenn sich die Sektoren besser abstimmen.

Kernprobleme sind jedoch bei den 70 Millionen GKV-Versicherten in Deutschland die Einschränkungen und Leistungsausschlüsse im Sozialgesetzbuch (SGB) V. Auch dem vdek in Sachsen wohl bekannt, aber den Versicherten n i c h t verständlich kommuniziert. Das SGB V legt weit jenseits von Behandlungsverträgen mit Facharztstandard die Verwaltung des Mangels mit s u b o p t i m a l e r medizinischer Versorgung fest.

§ 12 "Wirtschaftlichkeitsgebot" SGB V, Absatz 1:
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
§ 34 SGB V regelt den grundsätzlichen Ausschluss n i c h t rezeptpflichtiger Medikamente und die Verweigerung von Medikation bei sogenannten "Bagatellerkrankungen". Arzneimittelanwendungen sind im letzten Absatz "ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht."

Die Sozialgesetzgebung kollidiert mit den Erwartungen an eine optimale und umfassende medizinische Versorgung. Jeder heute real existierende Behandlungsvertrag ist eine Sonderform des Dienstvertrages nach §§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und setzt eine "best practice", am gegenwärtigen Stand des medizinischen Wissens und ggf. Leitlinien orientierte, krankheits- und beschwerdeadaptierte ärztliche Versorgung voraus. D a b e i gerät nicht nur die ärztliche Profession zwischen die Mühlsteine unterschiedlicher Rechtssysteme.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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