Streik in der Kirche
Sonderweg nur mit Gewerkschaften
Das Bundesarbeitsgericht holt Gewerkschaften in die kirchlichen Kliniken. Werden sie bei Gehaltsverhandlungen nicht einbezogen, kann Streik drohen.
Veröffentlicht:ERFURT. Kirchliche Krankenhäuser und soziale Dienste können ihre arbeitsrechtlichen Sonderwege beibehalten, müssen dabei aber die Gewerkschaften einbeziehen.
Das hat (nach Redaktionsschluss am Dienstag) das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden.
Bundesweit gibt es 460 kirchliche Krankenhäuser. Betroffen sind aber auch sämtliche anderen Sozialdienste von Caritas und Diakonie sowie die Mitarbeiter der Kirchen selbst - insgesamt 1,3 Millionen Beschäftigte.
Löhne und Gehälter werden für sie nicht in Tarifverträgen ausgehandelt, sondern überwiegend in einem Sonderverfahren, das - neben Arbeits- und Tarifverträgen -als "Dritter Weg" bezeichnet wird.
Verhandelt wird in paritätisch besetzten "Arbeitsrechtlichen Kommissionen". Einrichtungen von Caritas und Diakonie verstehen sich als "Dienstgemeinschaften" im christlichen Auftrag. Streiks und Aussperrungen sind nach ihrem Selbstverständnis damit nicht vereinbar.
Rechtlich stützen sich die Kirchen auf ihr Selbstbestimmungsrecht, das das Grundgesetz ihnen garantiert.
Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und die Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) sehen jedoch ihre ebenfalls im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit verletzt.
Wie nun das BAG entschied, können die Kirchen ihren "Dritten Weg" und auch das Streikverbot beibehalten, wenn sie die Gewerkschaften dabei nicht vor die Tür setzen. Streiks würden im Ergebnis "zur Auflösung der Dienstgemeinschaft" führen.
Ein großes Fragezeichen
Glaubwürdigkeit und Selbstverständnis der kirchlichen Arbeitgeber würden beschädigt. Dieses "religiöse Bekenntnis" sei "von staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen", betonten die Erfurter Richter.
Allerdings könne die kirchliche Selbstbestimmung keinen absoluten Vorrang vor der gewerkschaftlichen Koalitionsfreiheit haben.
Im Ergebnis könnten Kirchen, Caritas und Diakonie ihren "Dritten Weg" daher dann weitergehen, wenn sie den Gewerkschaften Raum geben, die Beschäftigten als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten, urteilte das BAG.
Das Ergebnis dieses Verfahrens im "Dritten Weg" muss dann - gegebenenfalls nach einer Schlichtung - verbindlich sein.
Der MB zeigte sich auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" offen für eine Mitarbeit in den arbeitsrechtlichen Kommissionen - die es in einzelnen Bereichen der Diakonie sogar schon gebe.
Verdi gab sich zurückhaltend und will die schriftlichen Urteilsgründe abwarten. "Die organisatorische Ausgestaltung ist ein großes Fragezeichen", sagte Sprecher Jan Jurczyk.
Statt des "Dritten Weges" wäre nach dem zweiten Urteil im Fall MB aber auch der abweichende Sonderweg der Nordelbischen Kirche zulässig. Dort führt die evangelische Landeskirche Tarifverhandlungen - aber nur unter der Bedingung eines gegenseitigen Verzichts auf Streik.
Nach dem Erfurter Urteil müssen die Gewerkschaften dies akzeptieren. Ihnen bleibe immer noch ein "erhebliches Maß an Einflussnahme".
Az.: 1 AZR 179/11 (Verdi) und 1 AZR 611/11 (MB)
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