Bundessozialgericht
Sozialwahl bei AOK Nordwest ist ungültig
KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Sozialwahl 2011 bei der AOK Nordwest für ungültig erklärt. Die Wahl muss wiederholt werden, urteilte das BSG.
Danach schadet einem Wahlvorschlag die sehr hohe Zahl von Unterstützerunterschriften durch Mitarbeiter der Krankenkasse nicht, wenn trotzdem ausreichend andere Unterschriften vorliegen.
Bei den Sozialwahlen werden alle sechs Jahre die Selbstverwaltungsgremien der Renten-, Unfall- und Krankenversicherung gewählt, bei den gesetzlichen Krankenkassen die Verwaltungsräte.
Diese sind paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt und sollen den jeweiligen Kassenvorstand kontrollieren.
Gegen die Sozialwahl 2011 bei der AOK Nordwest hatte die "Gewerkschaft für Sozialversicherung" (GdS) geklagt. Diese hatte zur Sozialwahl 2011 einen eigenen Wahlvorschlag mit 1086 Unterschriften eingereicht.
Der Wahlausschuss hatte die Vorschlagsliste zurückgewiesen. 303 und damit mehr als ein Viertel (nämlich 27,9 Prozent) aller Unterzeichner seien Mitarbeiter der AOK.
Die Zahl der notwendigen Unterschriften für einen Wahlvorschlag hängt laut Gesetz von der Zahl der Versicherten ab. Maximal sind 2000 Unterstützer notwendig, hier waren es 1000.
Nach einer weiteren Klausel dürfen "von der Gesamtzahl der Unterzeichner" höchstens 25 Prozent nicht wählbare Mitarbeiter der Kasse sein.
Trotz dieser Formulierung dürfe der Wahlausschuss nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nicht von sämtlichen eingereichten Unterschriften ausgehen, urteilte nun das BSG.
Die Vorschrift wolle eine Mindestzahl "behördenfremder Unterstützer" sicherstellen, nicht aber "willkürliche Verzerrungen hervorrufen". Maßgeblich sei daher die Mindestzahl der Unterschriften.
Die Zahl der Unterstützer außerhalb der Kassenbelegschaft müsse davon mindestens Dreiviertel abdecken. Besonders viele Unterschriften aus der Belegschaft seien dann nicht schädlich.
Im konkreten Fall hätten außer den Mitarbeitern 783 weitere Versicherte der AOK Nordwest unterschrieben. Dies seien 78,3 Prozent der 1000 notwendigen Unterschriften und reiche aus. (mwo)
Bundessozialgericht: Az.: B 1 KR 28/14 R